Neue Versorgungsformen: Innovationsausschuss erhält 123 Ideenskizzen
Berlin, 7. Juni 2021 – Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat auf seine Förderbekanntmachung vom März 2021 insgesamt 123 Ideenskizzen für neue Versorgungsformen erhalten. Im nächsten Schritt werden nun diejenigen Projektideen ausgewählt, die ein vollständig ausgearbeitetes Konzept in Form eines Vollantrages abgeben können. Die dahingehenden Entscheidungen werden voraussichtlich im 4. Quartal 2021 getroffen.
Die Ideenskizzen verteilen sich auf folgende Themenfelder:
- Weiterentwicklung der Versorgung durch Digitalisierung: 25
- Interdisziplinäre oder sektorenübergreifende Versorgungsnetzwerke und -pfade: 40
- Psychotherapeutische Versorgung vulnerabler Gruppen: 15
- Prävention und Versorgung von schweren psychischen Erkrankungen: 7
- Lehren aus der Covid-19-Pandemie für die Weiterentwicklung der Versorgung: 5
- Ein guter Start ins Leben durch eine vernetzte Versorgung: 12
Zum themenoffenen Bereich der Förderbekanntmachung erreichten den Innovationsausschuss weitere 19 Ideenskizzen.
Zweistufiges Förderverfahren bei neuen Versorgungsformen
Im Förderbereich der neuen Versorgungsformen werden die Projekte in einem zweistufigen Verfahren ausgewählt. Dabei reichen die Projektverantwortlichen zunächst eine Ideenskizze ein, die die wesentlichen Inhalte des geplanten Projekts vorstellt. Auf Basis dieser Skizze entscheidet der Innovationsausschuss, welche Ideen finanziell im Sinne der Ausarbeitung eines Vollantrags gefördert werden.
Die Ausarbeitung eines Vollantrags kann aus dem Innovationsfonds für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit einem Förderbetrag bis maximal 75.000 Euro unterstützt werden. Insbesondere die mit dem Projekt verbundene bessere Versorgung, das Umsetzungspotenzial sowie die Übertragbarkeit auf die deutsche Gesundheitsversorgung sind ausführlich zu beschreiben. Zudem muss der Vollantrag die vorgesehene Zusammenarbeit der Projektbeteiligten mit einer konkreten Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung erläutern und ein Evaluationskonzept beinhalten.
Aus den dann eingereichten Vollanträgen werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der Regel nicht mehr als 20 Projektvorhaben ausgewählt, die mit der für die Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlichen Fördersumme unterstützt werden. Anschließend haben die Projekte in der Regel drei Jahre Zeit, um ihr Vorhaben umzusetzen.
Das zweistufige Förderverfahren gemäß § 92b Absatz 6 SGB V geht auf das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) zurück. Ziel des veränderten Verfahrens ist es, die bestmöglichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung und Evaluation eines Projekts zu schaffen und die Bildung von neuen Partnerschaften, gerade auch für komplexe Projektvorhaben, zu ermöglichen.