Außerklinische Intensivpflege: G-BA ermittelt Kreis der Stellungnahmeberechtigten
Berlin, 26. Januar 2021 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) steigt in die nächste Phase zur Erarbeitung einer neuen Richtlinie zur ärztlichen Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ein. Gesucht werden das Wissen und die Erfahrung von Organisationen bei der Versorgung von schwerstpflegebedürftigen, oft auf eine künstliche Beatmung angewiesene Menschen, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. Die breite Expertise solcher Organisationen möchte der G-BA in das anstehende Stellungnahmeverfahren zur Richtlinie einbinden. Eine entsprechende Bekanntmachung hat der G-BA heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ermitteln will der G-BA so zum einen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Organisationen, die auch künftig eine Weiterentwicklung der Richtlinie begleiten sollen. Zum anderen will der G-BA speziell für die Erstfassung der Richtlinie über die quasi gesetzten Organisationen hinausgehen und weiteren Sachverstand aus Forschung und Praxis einbeziehen. Am Ende der Beratungen wird der G-BA eine neue Richtlinie beschließen, die die Details dieser besonderen Versorgung regelt.
Organisationen aus dem Bereich der außerklinischen Intensivpflege, die sich angesprochen fühlen, sind nun gebeten, ihr Interesse an einem Stellungnahmerecht bis zum 23. Februar 2021 anzumelden. Die vom G-BA benötigten Informationen und die Kontaktadresse können der Bekanntmachung entnommen werden.
Der G-BA wird auf Basis der jeweils eingereichten Unterlagen die Meldungen prüfen und über ein Recht zur Stellungnahme entscheiden. Anerkannte stellungnahmeberechtigte Organisationen erhalten den Beschlussentwurf zur Erstfassung der Richtlinie mit der Bitte zugesandt, sich kritisch mit den geplanten Regelungsdetails auseinanderzusetzen und beispielsweise auch etwaige Umsetzungsprobleme zu benennen. An das schriftliche Stellungnahmeverfahren schließt sich eine mündliche Anhörung an. Mit den Hinweisen aus den Stellungnahmen wird sich der G-BA anschließend eingehend beschäftigen und prüfen, inwieweit der bisherige Richtlinienentwurf geändert werden muss.
Hintergrund
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt (§ 37c SGB V neu). Damit will der Gesetzgeber gegen bisherige kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorgehen. Zudem soll die individuelle bedarfsgerechte Versorgung der Betroffenen gestärkt werden.
Der Gesetzgeber beauftragte den G-BA, bis Oktober 2021 das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen außerklinischer Intensivpflege, differenziert nach unterschiedlichen Patientengruppen, zu regeln. Zudem sind vom G-BA bestimmte Anforderungen, z. B. an die Zusammenarbeit der Leistungserbringer festzulegen. Der G-BA nahm mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 das Beratungsverfahren auf.