Presse­mit­teilung | Veranlasste Leistungen

G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln für verordnete Leistungen bis 31. März 2021

Berlin, 21. Januar 2021 – Angesichts des anhaltend dynamischen Infekti­ons­ge­schehens hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) die geltenden Corona-​Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Den entspre­chenden Beschluss fasste der G-BA heute. Die Sonder­regeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobe­handlung, Verord­nungen nach telefo­nischer Anamnese, verlängerte Vorlage­fristen für Verord­nungen sowie verschiedene Erleich­te­rungen bei Verord­nungs­vorgaben. Ziel ist es, direkte Arzt-​Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefo­nischen Krankschreibung bei leichten Atemwegs­er­kran­kungen und für Kranken­trans­port­fahrten von COVID-​19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.

Verlängerte Sonder­regeln im Überblick

  • Videobe­handlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeu­tischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einver­standen ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychia­trische häusliche Kranken­pflege können mit Einwil­ligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

  • Verord­nungen nach telefo­nischer Anamnese

Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefo­nischer Anamnese ausgestellt werden. Voraus­setzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Gleiches gilt weiterhin für Verord­nungen von Kranken­trans­porten und Kranken­fahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefo­nischer Anamnese möglich.

  • Verlän­gerung der Vorlagefrist für Verord­nungen

Die Frist zur Vorlage von Verord­nungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Kranken­pflege, spezia­li­sierte ambulante Pallia­tiv­ver­sorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

  • Erleichterte Vorgaben für Verord­nungen

Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungs­un­ter­brechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verord­nungen im Bereich der häuslichen Kranken­pflege bestehen: Folgever­ord­nungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgever­ord­nungen für häusliche Kranken­pflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorüber­gehend eine länger­fristige Folgever­ordnung von häuslicher Kranken­pflege nicht begründet werden.

Inkraft­treten und weiter­führende Informa­tionen

Der Beschluss tritt nach der Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hatte in einem Grundla­gen­be­schluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnah­me­re­ge­lungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infekti­ons­zahlen durch das Coronavirus kommt und Schutz­maß­nahmen greifen. Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entspre­chenden Sonder­re­ge­lungen für ärztlich verordnete Leistungen: angesichts des dynamischen Infekti­ons­ge­schehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundes­länder. Sie galten vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundla­gen­be­schlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonder­re­ge­lungen vom 17.09.2020: COVID-​19-Epidemie – Verlän­gerung befristeter bundes­ein­heit­licher Sonder­re­ge­lungen