Presse­mit­teilung | Bedarfs­planung

Qualitäts­an­for­de­rungen für neurovas­kuläre Zentren und Lungen­zentren stehen fest

Berlin, 20. November 2020 – Kranken­häuser, die zukünftig als ein neurovas­kuläres Zentrum oder Lungen­zentrum finanzielle Zuschläge erhalten wollen, müssen dafür Qualitäts­an­for­de­rungen des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA) erfüllen. Werden die bundes­ein­heit­lichen G-​BA-Voraussetzungen z. B. zu Art und Anzahl von Fachab­tei­lungen, Mindest­fall­zahlen und Koopera­tionen eingehalten, kann das Krankenhaus damit als Kompetenz-​ und Koordi­nie­rungs­zentrum fungieren und gesondert Geld bekommen. Denn diese Aufgaben der Spitzen­medizin gehen über die Patien­ten­ver­sorgung hinaus und werden entsprechend nicht über das Fallpauschalen-​System abgedeckt. Die Details zu den grundle­genden Qualitäts­an­for­de­rungen für neurovas­kuläre Zentren und Lungen­zentren hat der G-BA heute in seinen Zentrums-​Regelungen ergänzt. Die derzeitigen Zentrums-​Regelungen sehen bereits die Anforde­rungen an fünf Zentrenarten vor, beispielsweise onkolo­gische Zentren und Herzzentren.

„Wir haben heute für zwei weitere Zentrenarten bundes­ein­heitlich definiert, unter welchen Voraus­set­zungen sie sich aufgrund ihrer medizi­nischen Kompetenz und Ausstattung deutlich von anderen Kranken­häusern abheben – also ein Zentrum der Spitzen­medizin sind. Das betrifft zum einen den Fachbereich der neurovas­kulären Erkran­kungen, zum anderen den der Lungen­er­kran­kungen. Die Zentren nehmen auch Aufgaben wahr, die über den Standort hinausgehen – sie tragen also ihre Expertise in die Fläche. Das ist die heraus­ragende Besonderheit, die auch mit Zuschlägen vergütet werden soll. Es geht nicht um bestehende Zentren im Sinne von Fachkliniken. An diesem Punkt gibt es leider immer wieder Missver­ständnisse, die daher rühren, dass der Zentrums­begriff versor­gungs­po­litisch recht beliebig verwendet wird. Nach Inkraft­treten des G-​BA-Beschlusses haben die aufgrund landes­spe­zi­fischer Bestim­mungen bestehenden Zentren sechs Monate Zeit, die heute beschlossenen Qualitäts­an­for­de­rungen umzusetzen und dann im Sinne des G-BA Zentrums­aufgaben wahrzu­nehmen. Mit dieser Übergangszeit stellen wir sicher, dass die Zentrums-​Zuschläge für das gesamte Verhand­lungsjahr 2021 gezahlt werden können – auch wenn die Qualitäts­vorgaben im ersten halben Jahr noch nicht vollständig erfüllt werden. Die Höhe des Zuschlags wird zwischen dem Krankenhaus und den Kranken­kassen in den Regionen vereinbart“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unpartei­ischer Vorsit­zender des G-BA und Vorsit­zender des Unteraus­schusses Bedarfs­planung.

Qualitäts­an­for­de­rungen für neurovas­kuläre Zentren

Neurovas­kuläre Erkran­kungen sind Krankheiten des Blutge­fäß­systems des Gehirns und des Rückenmarks, zu denen neben Hirnblu­tungen, Gefäßer­wei­te­rungen (Aneurysmen) auch der Schlag­anfall zählt. Die gezielte Behandlung von Schlag­an­fall­pa­tienten gehört in vielen Bundes­ländern bereits zur regionalen und überre­gionalen Versor­gungs­land­schaft. In Abgrenzung dazu übernehmen die neurovas­kulären Zentren im Sinne der G-​BA-Richtlinie zusätzlich die Funktion eines Kompetenz-​ und Koordi­na­ti­ons­zentrums. Indem die neurovas­kulären Zentren andere an der Schlaganfall-​ bzw. neurovas­kulären Behandlung beteiligten Kranken­häuser fortbilden und beraten, tragen sie dazu bei, die Versorgung kontinu­ierlich weiter­zu­ent­wickeln. Als zuschlags­aus­lösende Qualitäts­vorgabe für diese Zentren verlangt die Richtlinie nicht nur, dass bestimmte Fachab­tei­lungen vorhanden sind, sondern auch Netzwerk­strukturen, die den Bereich der Rehabi­li­tation einschließen, regelmäßige Qualitäts­zirkel oder die Mitarbeit an der Weiter­ent­wicklung medizi­nischer Leitlinien.

Qualitäts­an­for­de­rungen für Lungen­zentren

Lungen­er­kran­kungen sind weit verbreitet und zählen zu den häufigsten Todesur­sachen in Deutschland. Bereits heute existieren in mehreren Bundes­ländern spezia­li­sierte Fachkli­nik­netzwerke. Die zuschlags­fähige Kernaufgabe eines Lungen­zentrums soll darin bestehen, andere Kranken­häuser zu beraten, um langzeit­be­atmete Patien­tinnen und Patienten von einer künstlichen Sauerstoff­ver­sorgung zu entwöhnen. Die Qualitäts­an­for­de­rungen des G-BA verlangen daher von einem Lungen­zentrum auch, dass es spezielle Einheiten zum Abtrai­nieren vom Beatmungsgerät (Weaning­ein­heiten) vorhalten muss. Da Lungen­zentren andere Kranken­häuser zudem mit ihrer Expertise bei der Versorgung seltener Infekti­ons­er­kran­kungen wie Tuberkulose, inters­ti­tieller Lungen­krank­heiten oder auch schwerer und komplexer Fälle von chronisch obstruktiver Lungen­er­krankung (COPD) unterstützen sollen, muss am Standort eines Zentrums mindestens eine von diesen drei spezia­li­sierten Behand­lungs­ein­heiten vorhanden sein. In Hinblick auf die Versorgung von Patien­tinnen und Patienten mit Lungenkrebs muss das Lungen­zentrum keine spezia­li­sierte Behand­lungs­einheit vorhalten, sondern muss entweder Teil eines onkolo­gischen Zentrums sein oder mit einem solchen kooperieren. Bei dieser Indikation ist die Zusammen­arbeit vieler, in der Onkologie erfahrener Fach- und Querschnitts­dis­zi­plinen wie Radiologie und Strahlen­therapie notwendig.

Inkraft­treten

Der Beschluss tritt nach Nichtbe­an­standung durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hintergrund: Zuschlags­fähige Aufgaben von stationären Zentren

Mit dem Pflegepersonal-​Stärkungsgesetz wurde der G-BA beauftragt, die besonderen Aufgaben von stationären Zentren zu definieren, für die es einen Zuschlag geben soll, sowie Qualitäts­an­for­de­rungen an die Aufgaben­wahr­nehmung festzulegen. Das hat der G-BA getan; seit 1. Januar 2020 gelten die Zentrums-​Regelungen. Sie konkre­ti­sieren die zuschlags­fähigen besonderen Aufgaben eines Zentrums genauso wie die Qualitäts­an­for­de­rungen und die Zusammen­arbeit mit anderen Einrich­tungen bereits für folgende Fachbe­reiche:

  • Zentren für seltene Erkran­kungen
  • onkolo­gische Zentren
  • Trauma­zentren
  • rheuma­to­lo­gische Zentren
  • Herzzentren

Ein Zentrums­zu­schlag wird zwischen Kranken­kassen und Kranken­häusern vereinbart, wenn die in den G-​BA-Vorgaben festge­legten Konkre­ti­sie­rungen erfüllt sind.

Weitere Information finden Sie auf der Website des G-BA unter Zuschlags­fähige Aufgaben von stationären Zentren.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Zentrums-​Regelungen: Änderungen in den Paragraphen 3 und 5 sowie in den Anlagen 6, 7, 8 und 9