G-BA nimmt Beratungen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege auf
Berlin, 15. Oktober 2020 – Damit Patientinnen und Patienten, die auf eine außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, künftig besser versorgt werden, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die entsprechenden Rahmenbedingungen definieren. Diesen Arbeitsauftrag aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) hat der G-BA heute aufgegriffen und das Beratungsverfahren eingeleitet. Die neuen Vorgaben zur ärztlichen Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sollen helfen, Fehlanreize in der Versorgung zu beseitigen und die individuelle bedarfsgerechte Versorgung der Betroffenen zu stärken.
Anlässlich des nun eingeleiteten Beratungsverfahrens für die Erstfassung der neuen Richtlinie erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen:
„Der G-BA hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, den äußerst komplexen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege zu konkretisieren und im Sinne der Pflegebedürftigen auszugestalten. Um den Betroffenen eine Pflegesituation zu bieten, die möglichst viel Selbstbestimmung eröffnet und zugleich eine gute Versorgung bietet, wird es qualitätssichernde Anforderungen geben. Diese werden sich insbesondere auf die Zusammenarbeit der Leistungserbringer beziehen, auf die besondere Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie auf die Aufgabe, das patientenindividuelle Therapieziel festzustellen. Teil des neuen Leistungsanspruchs wird es beispielsweise auch sein, dass bei den künstlich beatmeten Patientinnen und Patienten zukünftig mit jeder Verordnung geprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung möglich ist oder nicht, um bestehende Potenziale besser zu erkennen und auf die Entwöhnung gezielter hinzuwirken.
Die Umsetzungsfrist für den G-BA ist mit zwölf Monaten sehr knapp bemessen, darauf haben wir im Gesetzgebungsverfahren eindringlich hingewiesen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass die Träger- und Patientenorganisationen des G-BA zügig beraten. Vorfestlegungen gibt es nicht, auch wenn es in der Öffentlichkeit immer wieder anderslautende Befürchtungen gab. Sobald in den Gremien des G-BA ein weitgehend konsentierter Regelungsentwurf vorliegt, werden wir eine breite Fachöffentlichkeit auffordern, sich in einem strukturierten Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Details zu äußern.“
Hintergrund
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt (§ 37c SGB V neu). Das Gesetz enthält finanzielle Anreize für Krankenhäuser, das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung frühzeitig und nicht erst kurz vor der Entlassung von Patientinnen und Patienten zu prüfen. Wenn Einrichtungen dies nicht tun, müssen sie mit finanziellen Abzügen rechnen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sollen künftig eine außerklinische Intensivpflege verordnen können. Außerdem will der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen mit Hilfe der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der ambulanten Intensivpflege vorgehen. Sie sollen einmal pro Jahr prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung von Beatmungspatientinnen und -patienten sichergestellt ist, wenn sie zu Hause betreut werden.
Der Gesetzgeber beauftragte den G-BA, innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen außerklinischer Intensivpflege, differenziert nach unterschiedlichen Patientengruppen, zu regeln. Zudem sind vom G-BA Anforderungen u. a. an die Zusammenarbeit der Leistungserbringer festzulegen.