Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Fortbildungsnachweise im Krankenhaus: Einreichfrist um 9 Monate verschoben

Berlin, 16. Juli 2020 – Im Krankenhaus tätige Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten bekommen neun Monate mehr Zeit zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise. Mit einem entsprechenden Beschluss passte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin seine Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus an. Mit der Fristverschiebung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.

Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um neun Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. Juni 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. Januar 2021 tun.

Die Regelung gilt auch für Leistungserbringer mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Hintergrund

Fachärztinnen und -ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und
-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen, haben die Pflicht, ihre Fortbildungsaktivitäten regelmäßig zu dokumentieren. Sie sammeln dafür Fortbildungspunkte, die sie für den Besuch entsprechender Fortbildungskurse und -veranstaltungen erhalten. Rund 50 davon müssen Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten pro Jahr durchschnittlich sammeln, um innerhalb von fünf Jahren die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte mit einem entsprechenden Zertifikat der zuständigen Ärztekammer bzw. Psychotherapeutenkammer gegenüber der ärztlichen Leitung ihres Krankenhauses nachzuweisen.

Welche Nachweispflichten im Einzelnen zu erfüllen sind, legt für den stationären Bereich der G-BA in seinen Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus fest. Für den ambulanten Bereich regelt dies die Kassenärztliche Bundesvereinigung.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus: Verlängerung der Nachweisfrist gemäß § 6 (COVID-19)