Bundessozialgericht stärkt G-BA: Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ist vorrangig und wirksam
Siegburg, 6. Juni 2006 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Befugnis, in Richtlinien ein verbindliches Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflegemaßnahmen vorzugeben. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 31. Mai 2006 entschieden und damit die Klagen der Spitzenorganisationen von Pflegediensten zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des G-BA, dass die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie Vorrang hat vor den Rahmenempfehlungen, die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Pflegedienste abgegeben werden sollen.
„Der Vorrang der Richtlinie des G-BA vor den Rahmenempfehlungen folgt bereits aus dem gesetzlichen Auftrag an den G-BA, durch Richtlinien das Wirtschaftlichkeitsgebot zu konkretisieren“, sagte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. „Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege kann nicht durch unverbindliche Rahmenempfehlungen, sondern nur durch verbindliche Richtlinien gewährleistet werden.“
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts ergibt sich, dass der Regelungsvorrang des G-BA vor den Rahmenempfehlungspartnern insbesondere die Konkretisierung des Anspruchsinhalts auf häusliche Krankenpflege betrifft. Die dazu in den Rahmenempfehlungen zu treffenden Regelungen beschränkten sich hingegen auf die nähere Ausgestaltung des „Wie“ der einzelnen vom Vertragsarzt verordneten Pflegemaßnahmen.
Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts wurden die Revisionen von Pflegediensten und deren Spitzenorganisationen gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 zurückgewiesen. Bereits in diesem Urteil war der Vorrang der Richtlinien des G-BA vor den Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege festgestellt worden.