Früherkennungsprogramme zu Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs: Dokumentation der Untersuchungen zur Programmbeurteilung soll zum 1. Oktober 2020 starten
Berlin, 18. Juni 2020 – Die im Rahmen der beiden organisierten Früherkennungsprogramme Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebs durchgeführten Untersuchungen sollen zum Zweck der Programmbeurteilung ab dem 1. Oktober 2020 elektronisch dokumentiert werden. Die verbindliche Datenerhebung ist erforderlich, um die Früherkennungsprogramme zukünftig auswerten und beurteilen zu können. Anhand der Schlussfolgerungen können Möglichkeiten für eine Verbesserung der Krebsfrüherkennung aufgezeigt und die Programme stetig weiterentwickelt werden. Die Erbringung der Früherkennungs- und Abklärungsuntersuchungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist künftig nur zulässig, wenn die Dokumentationsvorgaben der organisierten Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (oKFE-RL) erfüllt werden. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Der G-BA oder eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht auf Grundlage der Auswertungen alle zwei Jahre einen Bericht über die Ergebnisse zur Beurteilung der Krebsfrüherkennungsprogramme.
„Mit der nun startenden Programmdokumentation erhalten wir die Faktenbasis, auf der wir die neu organisierten Angebote zur Früherkennung von Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs auf ihre Ziele hin überprüfen können: Wie hoch sind der Anteil und die Anzahl der entdeckten Erkrankungen beziehungsweise Frühstadien? Bewähren sich die vorgesehenen Schritte, um einen ersten auffälligen Befund abzuklären? Darüber hinaus geht es beispielsweise um die Beurteilung des neuen Einladungsverfahrens, um die Informationsmaterialien, die den Versicherten zur Verfügung gestellt werden und auch um die Entwicklung der Teilnahmeraten. Mit Vorliegen der Ergebnisse werden wir belastbare Daten haben, um die Programme fundiert zu beurteilen und weiterzuentwickeln“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, am Donnerstag in Berlin.
Mit der Teilnahme am Früherkennungsprogramm werden persönliche Daten der Versicherten zur Auswertung erhoben, zum Beispiel das Geburtsjahr, die Krankenversichertennummer sowie die Ergebnisse der Untersuchungen aus den Arztpraxen. Die Daten übermitteln die jeweiligen Arztpraxen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die als Datenannahmestelle fungieren. Die KVen leiten die Daten zur Verschlüsselung (Pseudonymisierung) an eine unabhängige Vertrauensstelle weiter. Mit Hilfe der pseudonymisierten Daten kann anschließend eine zentrale Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen auswerten, ohne dass Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind. Versicherte können der Speicherung und verschlüsselten Auswertung ihrer persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen. Nähere Erläuterungen hierzu sind Bestandteil von ausführlichen Versicherteninformationen. Diese werden den Versicherten mit der Einladung zur Programmteilnahme zugesandt und stehen auch auf der Website des G-BA unter Versicherteninformationen zur Verfügung.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Organisierte Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs
Mit dem Krebsfrüherkennungs- und registergesetz (KFRG) wurde der G-BA beauftragt, die Früherkennungsuntersuchungen auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs in ein organisiertes Screeningprogramm zu überführen. Wesentliche Strukturelemente eines solchen Programms sind eine regelmäßige Einladung, verbunden mit begleitenden Informationen für die Versicherten über die jeweilige Untersuchung, Datenschutz, Widerspruchsrechte sowie über die Durchführung der Untersuchung und die Programmbeurteilung.
Das organisierte Früherkennungsprogramm Darmkrebs startete im Juli 2019, das organisierte Früherkennungsprogramm Gebärmutterhalskrebs im Januar 2020. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 hatte der G-BA eine vorübergehende Aussetzung der Dokumentationsvorgaben zur Programmbeurteilung beschlossen, weil eine notwendige, hinreichend zuverlässige und geprüfte Praxis-Software bis zum ursprünglich geplanten Stichtag am 1. Januar 2020 nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Um den betroffenen Leistungserbringern ausreichend Zeit für die Vorbereitung zur Anwendung der geltenden Dokumentationsvorgaben einzuräumen, wurde vereinbart, dass die Entscheidung über das Ende der Aussetzung spätestens drei Monate vor dem im Beschluss festgesetzten Start im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Weitere Informationen dazu bietet der Themenbereich auf der Website des G-BA: