Hecken: „G-BA ermöglicht notwendige maximale Flexibilität beim Einsatz von Intensivpflegepersonal zur Sicherstellung der Versorgung von COVID-19-Erkrankten“
Berlin, 20. März 2020 – Zu den am Freitag in Berlin gefassten Beschlüssen erklärt Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):
„Besondere Herausforderungen verlangen auch schnelle und unkonventionelle Vorgehensweisen. Deshalb hat der G-BA angesichts der zu erwartenden Belastungen der Krankenhäuser am Freitag in Berlin Beschlüsse gefasst, um den Krankenhäusern ab sofort maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften zu geben. Damit erweitern wir die vom Bundesgesundheitsministerium bereits eröffnete Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche, ohne die hier besonders gebotene fachliche Qualität der Versorgung der Patienten zu gefährden. Das ist ganz wichtig, denn Flexibilität und Handlungsfähigkeit sind entscheidend, wenn entweder viele Intensivpatienten zu behandeln sind oder in den Krankenhäusern Personal fehlt, weil Pflegerinnen und Pfleger selbst krank oder in Quarantäne sind. Dann muss gewährleistet sein, dass die Behandlung weiterhin möglich ist und nicht an Personalvorgaben scheitert.“
Vom G-BA beschlossen wurden Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen. Von den Pflegepersonalvorgaben kann jeweils abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt. Ziel des G-BA ist es, den betroffenen Kliniken die größtmögliche Flexibilität beim Einsatz des vorhandenen Intensivpflegepersonals und zur Sicherstellung unaufschiebbarer Behandlungen zu geben.
Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA zu folgenden Bereichen:
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
- Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten (KiOn-RL)
- Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
- Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-RL)
- minimalinvasive Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
- allogene Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom
- allogene Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myelotischer Leukämie bei Erwachsenen
Ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.
Wenn wegen des Vorliegens des nun geregelten Ausnahmetatbestandes von den Mindestanforderungen an die Personalausstattung abgewichen werden muss, löst dies zudem keine Anzeigepflicht der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Rahmen der jeweiligen Nachweisverfahren aus.
Hintergrund
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V kann der G-BA in Richtlinien unter anderem Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Nur Kliniken, die entsprechend ausgestattet sind und vorgehen, dürfen die betreffenden Leistungen erbringen.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal