Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Krankschreibungen wegen leichter Atemwegsbeschwerden: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an geltende Verfahrenspraxis angepasst

Berlin, 20. März 2020 – Der Gemeinsame Bundesausausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin einen Beschluss zur rückwirkenden Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie an die bereits geltende Verfahrenspraxis gefasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband hatten am 9. März 2020 in Abstimmung mit dem G-BA anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Ausbreitung eine befristete Regelung in § 31 BMV-Ä vereinbart. Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen.

Der G-BA hat sich zudem darauf verständigt, dass voraussichtlich in der kommenden Woche im schriftlichen Verfahren darüber entschieden wird, ob die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erfolgen kann.

Der gefasste Beschluss zur Änderung der AU-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft. Der Beschluss ist vorerst bis zum 4. Mai 2020 befristet.

Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Ausnahmeregelung zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese