Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

G-BA setzt STIKO-​Empfehlung zur Masern­schutz­imp­fung um – zwei­ma­lige Impfung gegen Masern für bestimmte Berufs­gruppen

Berlin, 5. März 2020 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie zu beruf­lich indi­zierten Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Wind­po­cken (Vari­zellen) beschlossen. Entspre­chend der im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin Nr. 2 dieses Jahres veröf­fent­lichten Ände­rung der Empfeh­lungen der Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO) sieht auch der Beschluss des G-BA zum Schutz vor Masern einen Anspruch auf eine nunmehr zwei­ma­lige Impfung mit einem Kombi­na­ti­ons­impf­stoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Personen in den folgenden Tätig­keit­be­rei­chen vor:

  • Medi­zi­ni­sche Einrich­tungen inklu­sive Einrich­tungen sons­tiger human­me­di­zi­ni­scher Heil­be­rufe
  • Tätig­keiten mit Kontakt zu poten­ziell infek­tiösem Mate­rial
  • Einrich­tungen der Pflege
  • Gemein­schafts­ein­rich­tungen
  • Einrich­tungen zur gemein­schaft­li­chen Unter­brin­gung von Asyl­be­wer­bern, Ausrei­se­pflich­tigen, Flücht­lingen und Spät­aus­sied­lern
  • Fach-, Berufs- und Hoch­schulen

Von der Leis­tungs­pflicht der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) bereits umfasst ist die zwei­ma­lige Impfung für Kinder vorzugs­weise mit einem Kombi­na­ti­ons­impf­stoff (MMR). Zulasten der GKV war auch schon die einma­lige Impfung bei beruf­li­cher Indi­ka­tion vorge­sehen, welche nun im Mindest­ab­stand von vier Wochen durch eine zweite Impfung ergänzt werden sollte. Für alle nach 1970 gebo­rene Erwach­sene, die unge­impft sind, in der Kind­heit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impf­status haben, ist bis zur Umset­zung der aktuell beschlos­senen Ände­rungen der Schutzimpfungs-​Richtlinie weiterhin die einma­lige Masern­schutz­imp­fung zulasten der GKV vorge­sehen.

Das am 1. März 2020 in Kraft getre­tene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stär­kung der Impf­prä­ven­tion (Masern­schutz­ge­setz) sieht vor, dass alle Kinder ab dem voll­endeten ersten Lebens­jahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kinder­ta­ges­ein­rich­tung einen ausrei­chenden Impf­schutz oder eine Immu­nität gegen Masern nach­weisen müssen. Glei­ches gilt für nach 1970 gebo­rene Personen, die in Gemein­schafts­ein­rich­tungen oder medi­zi­ni­schen Einrich­tungen tätig sind, beispiels­weise Erzie­he­rinnen und Erzieher, Lehre­rinnen und Lehrer, Tages­pfle­ge­per­sonen und medi­zi­ni­sches Personal. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betrof­fenen Einrich­tungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nach­weis vorlegen.

Das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) hat zusammen mit der Bundes­zen­trale für gesund­heit­liche Aufklä­rung, dem Paul-​Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-​Institut eine Inter­net­seite zum Masern­schutz­ge­setz erstellt: www.masern­schutz.de.

Der Beschluss zur Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie wird dem BMG zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hinter­grund: Leis­tungs­an­sprüche gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherter auf Schutz­imp­fungen

Seit dem 1. April 2007 sind Schutz­imp­fungen Pflicht­leis­tungen der GKV. Zuvor waren sie frei­wil­lige Satzungs­leis­tungen der Kran­ken­kassen.

Voraus­set­zung für die Aufnahme einer Schutz­imp­fung in den Leis­tungs­ka­talog der GKV ist eine Empfeh­lung der beim Robert Koch-​Institut ansäs­sigen STIKO. Auf Basis der STIKO-​Empfehlungen legt der G-BA die Einzel­heiten zur Leis­tungs­pflicht der GKV in der Schutzimpfungs-​Richtlinie fest. Entspre­chend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätes­tens zwei Monate nach Veröf­fent­li­chung der STIKO-​Empfehlung eine Entschei­dung. Die Frist zur Umset­zung der STIKO-​Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröf­fent­li­chung der wissen­schaft­li­chen Begrün­dung im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Schutzimpfungs-​Richtlinie: Umset­zung der STIKO-​Empfehlung zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln oder Vari­zellen aufgrund beruf­li­cher Indi­ka­tion