Qualitätsprüfungen ärztlicher Leistungen werden bundeseinheitlich geregelt
Siegburg, 19. April 2006 – Künftig wird nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren geprüft, wie es um die Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung steht. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern gefasst. Die beschlossene Richtlinie regelt Auswahl, Umfang und Verfahren bei Stichprobenprüfungen zur Qualitätsbeurteilung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren. Sie baut auf den bisher von den Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführten Prüfverfahren auf und entwickelt diese weiter.
Gemäß der neuen Richtlinie werden in Leistungsbereichen, für die der G-BA Qualitätskriterien definiert hat, pro Jahr vier Prozent der Ärzte überprüft, die die entsprechende Leistung abgerechnet haben. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Akten von 12 ebenfalls zufällig ausgewählten Patienten des zu prüfenden Arztes werden ausgewertet. Die Qualität der jeweiligen Behandlungen wird auf der Grundlage der schriftlichen und – beispielsweise bei radiologischen Untersuchungen – bildlichen Dokumentationen beurteilt. Eine Überprüfung ist zudem jederzeit auch dann möglich, wenn begründete Hinweise auf eine unzureichende Behandlungs-Qualität vorliegen. Diese Aufgabe nehmen die eigens hierfür bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichteten Qualitätssicherungs-Kommissionen wahr.
Die Ergebnisse der Stichprobenprüfungen werden anhand von vier Beurteilungskategorien ermittelt („keine“, „geringe“, „erhebliche“ oder „schwerwiegende Beanstandungen“). Nach dem Schweregrad der festgestellten Mängel richten sich die vorgesehenen Maßnahmen. Sie reichen vom Beratungsgespräch bis zum Genehmigungsentzug der Kassenzulassung. Der G-BA erhält einen jährlichen Bericht über die Prüfergebnisse aller Kassenärztlichen Vereinigungen und die ergriffenen Maßnahmen.
Hintergrund:
Der G-BA spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Qualitätssicherung von medizinischen Leistungen. Mit In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 erhielt der G-BA den Auftrag, Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung festzulegen, Dafür waren bis zu diesem Zeitpunkt die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Der Gesetzgeber begründete die Neuregelung mit der Notwendigkeit, das Prüfverfahren bundeseinheitlich zu gestalten.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Richtlinientext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht.