Insulinanaloga auf Kosten der GKV trotz fraglichen Nutzens?
Siegburg, 15. März 2006 – „Der G-BA muss mit seiner Entscheidung zur künftigen Verordnungsfähigkeit von kurzwirksamen Insulinanaloga für gesetzlich versicherte Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 der Verantwortung gerecht werden, die er für die dauerhafte Finanzierbarkeit medizinisch notwendiger Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen hat“, erklärte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, heute in Siegburg.
„Ein medizinischer Zusatznutzen der deutlich teureren kurzwirksamen Insulinanaloga im Vergleich zu Humaninsulin zur Behandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist nach der uns vorliegenden Begutachtung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nicht belegt. Wir nehmen zugunsten der Insulinanaloga an, dass deren Nutzen für den Patienten genauso groß ist wie derjenige des Humaninsulins. Dann dürfen Insulinanaloga zu Lasten der GKV aber nur verschrieben werden, wenn sie nicht teurer als Humaninsulin sind. Anderenfalls würde die Versichertengemeinschaft mit unnötigen Ausgaben belastet und dem GKV-System Geld entzogen, das zur Finanzierung notwendiger Leistungen dringend benötigt wird. Kann man vor diesem Hintergrund vertreten, dass Insulinanaloga zu einem höheren Preis ohne belegten Zusatznutzen aus GKV-Mitteln bezahlt werden? Wir meinen nicht!“ so Hess weiter.
Zum Hintergrund:
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ( IQWiG) hat als unabhängiges wissenschaftliches Institut vom G-BA im vergangenen Jahr den Auftrag bekommen, eine Nutzenbewertung kurzwirksamer Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 auch im Vergleich zu einer Behandlung mit kurzwirksamem Humaninsulin vorzunehmen – dies im Rahmen einer Nutzenbewertung der Diabetes-Behandlung insgesamt. In Hinblick auf die im Vergleich zum Humaninsulin deutlich teureren Insulinanaloga ging es um die Frage, ob es einen belegten Zusatznutzen für die Patienten gibt, der einen höheren Preis rechtfertigt. Das IQWiG findet in seiner Bewertung hierfür keine Belege. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens und dessen Auswertung wird der G-BA hierzu beschließen.