Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

G-BA beschließt Grundsätze zur Förderung der Qualität und Durchsetzung von Qualitäts­an­for­de­rungen

Berlin, 18. April 2019 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie zur Förderung der Qualität sowie zur Durchsetzung von Qualitäts­an­for­de­rungen beschlossen und damit einen gesetz­lichen Auftrag aus dem Kranken­haus­struk­tur­gesetz (KHSG) erfüllt.

In der Qualitätsförderungs-​ und Durchsetzungs-​Richtlinie (QFD-​RL) wird ein gestuftes System von Folgen der Nichtein­haltung von Qualitäts­an­for­de­rungen im Grundsatz festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung wird je nach Thema in den jeweiligen Richtlinien und Beschlüssen erfolgen, in denen der G-BA Qualitäts­an­for­de­rungen definiert, beispielsweise in der Mindest­men­gen­re­gelung, zum Qualitäts­ma­nagement in ärztlichen bzw. zahnärzt­lichen Praxen und in den Vorgaben zum jährlich zu erstel­lenden Qualitäts­bericht der Kranken­häuser.

Wenn Leistungs­er­bringer die Qualitäts­vorgaben nicht einhalten, sollen je nach Art und Schwere der Verstöße gegen wesentliche Qualitäts­an­for­de­rungen in der Regel zunächst fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung Anwendung finden, beispielsweise schriftliche Empfeh­lungen, Zielver­ein­ba­rungen, Teilnahme an Qualitäts­zirkeln und geeigneten Fortbil­dungen oder die Prüfung unterjähriger Auswer­tungs­er­gebnisse. Zudem können auch Durchset­zungs­maß­nahmen in den einzelnen Qualitäts­re­ge­lungen des G-BA festgelegt werden, wie etwa die Information Dritter über Verstöße gegen Qualitäts­vorgaben, Vergütungs­ab­schläge sowie ein Wegfall des Vergütungs­an­spruchs. Die Maßnahmen sind – so sieht die Richtlinie es vor – verhält­nismäßig auszuwählen und anzuwenden.

Auch die Institu­tionen bzw. Stellen, die diese Maßnahmen durchsetzen sollen, werden künftig in den einzelnen themen­spe­zi­fischen Richtlinien und Beschlüssen festgelegt. Je nachdem, um welche Bereiche es geht, können dies Kassen­ärztliche Vereini­gungen, Kassen­zahn­ärztliche Vereini­gungen oder Kranken­kassen, sowie die für die Verfahren der Qualitäts­si­cherung in den Richtlinien des G-BA verant­wort­lichen Gremien auf Bundes-​ und Landesebene sein.

Die konkrete Anwendung der Vorgaben der neuen Richtlinie setzt voraus, dass zunächst themen­spe­zi­fische Konkre­ti­sierung in den Richtlinien und Beschlüssen des G-BA (gemäß §§ 136 bis 136c SGB V) erfolgen. Bis zum Inkraft­treten der jeweiligen themen­spe­zi­fischen Konkre­ti­sierung finden bei der Nichtein­haltung von Qualitäts­an­for­de­rungen die bisher geltenden Folgen weiter Anwendung.

Der Beschluss tritt nach Nichtbe­an­standung durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit und nach Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hintergrund

Mit dem zum 1.Januar 2016 in Kraft getretenen Kranken­haus­struk­tur­gesetz wurde der G-BA in §137 Abs.1 SGBV beauftragt, in grundsätz­licher Weise in einer Richtlinie zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichtein­haltung von Qualitäts­an­for­de­rungen festzulegen.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Qualitätsförderungs-​ und Durchsetzungs-​Richtlinie: Erstfassung