G-BA beschließt Grundsätze zur Förderung der Qualität und Durchsetzung von Qualitätsanforderungen
Berlin, 18. April 2019 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie zur Förderung der Qualität sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen beschlossen und damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) erfüllt.
In der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) wird ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im Grundsatz festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung wird je nach Thema in den jeweiligen Richtlinien und Beschlüssen erfolgen, in denen der G-BA Qualitätsanforderungen definiert, beispielsweise in der Mindestmengenregelung, zum Qualitätsmanagement in ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxen und in den Vorgaben zum jährlich zu erstellenden Qualitätsbericht der Krankenhäuser.
Wenn Leistungserbringer die Qualitätsvorgaben nicht einhalten, sollen je nach Art und Schwere der Verstöße gegen wesentliche Qualitätsanforderungen in der Regel zunächst fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung Anwendung finden, beispielsweise schriftliche Empfehlungen, Zielvereinbarungen, Teilnahme an Qualitätszirkeln und geeigneten Fortbildungen oder die Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse. Zudem können auch Durchsetzungsmaßnahmen in den einzelnen Qualitätsregelungen des G-BA festgelegt werden, wie etwa die Information Dritter über Verstöße gegen Qualitätsvorgaben, Vergütungsabschläge sowie ein Wegfall des Vergütungsanspruchs. Die Maßnahmen sind – so sieht die Richtlinie es vor – verhältnismäßig auszuwählen und anzuwenden.
Auch die Institutionen bzw. Stellen, die diese Maßnahmen durchsetzen sollen, werden künftig in den einzelnen themenspezifischen Richtlinien und Beschlüssen festgelegt. Je nachdem, um welche Bereiche es geht, können dies Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenzahnärztliche Vereinigungen oder Krankenkassen, sowie die für die Verfahren der Qualitätssicherung in den Richtlinien des G-BA verantwortlichen Gremien auf Bundes- und Landesebene sein.
Die konkrete Anwendung der Vorgaben der neuen Richtlinie setzt voraus, dass zunächst themenspezifische Konkretisierung in den Richtlinien und Beschlüssen des G-BA (gemäß §§ 136 bis 136c SGB V) erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen themenspezifischen Konkretisierung finden bei der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen die bisher geltenden Folgen weiter Anwendung.
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund
Mit dem zum 1.Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz wurde der G-BA in §137 Abs.1 SGBV beauftragt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen festzulegen.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie: Erstfassung