Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

HPV-​Impfung ist zukünftig für alle Kinder zwischen 9 und 14 Jahren Kassen­leis­tung

Berlin, 20. September 2018 – Die Kosten für die Impfung gegen Humane Papil­lom­viren (HPV) werden zukünftig für alle Kinder zwischen 9 und 14 Jahren von den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen über­nommen. Dies hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Grund­lage der Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie (SI-RL) war die erwei­terte Impf­emp­feh­lung der Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO). Die STIKO hatte die HPV-​Impfung bislang nur für Mädchen empfohlen. Gene­rell können Jugend­liche, die das 14. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, Impfungen noch bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr nach­holen.

HPV-​Impfungen schützen vor der Infek­tion mit in den Impf­stoffen enthal­tenen HPV-​Typen. HPV-​Infektionen verlaufen meist symptomlos, können aber Krebs und Geni­tal­warzen verur­sa­chen. Laut Angaben der STIKO erkranken in Deutsch­land jedes Jahr etwa 6.250 Frauen und ca. 1.600 Männer an HPV-​bedingten Karzi­nomen im Bereich der Zervix, Vagina, Vulva bzw. des Penis sowie im Bereich von Anus und Oropha­rynx.

Die Empfeh­lung, dass sich auch Jungen zwischen 9 und 14 Jahren gegen HPV impfen lassen sollten, veröf­fent­lichte die STIKO im Juni 2018 im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin 26/2018, zusammen mit der wissen­schaft­li­chen Begrün­dung für diese Entschei­dung. Beglei­tend stellt das Robert Koch-​Institut (RKI) auf seinen Inter­net­seiten FAQ zum Erreger und der Impfung sowie einen Ratgeber für die Fach­öf­fent­lich­keit zur Verfü­gung.

Der Beschluss zur Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hinter­grund: Leis­tungs­an­sprüche gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherter auf Schutz­imp­fungen

Seit dem 1. April 2007 sind Schutz­imp­fungen Pflicht­leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Zuvor waren sie frei­wil­lige Satzungs­leis­tungen der Kran­ken­kassen.

Voraus­set­zung für die Aufnahme einer Schutz­imp­fung in den Leis­tungs­ka­talog der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ist eine Empfeh­lung der beim Robert Koch-​Institut (RKI) in Berlin ansäs­sigen Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO). Auf Basis der STIKO-​Empfehlungen legt der G-BA die Einzel­heiten zur Leis­tungs­pflicht der GKV in der Schutzimpfungs-​Richtlinie fest. Die Details zu Art und Umfang der Leis­tungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-​Richtlinie aufge­führt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indi­ka­tion sowie Hinweise zu den Schutz­imp­fungen genannt. Nach § 11 Abs. 2 SI-RL besteht ein gene­reller Anspruch auf die Nach­ho­lung von Impfungen und die Vervoll­stän­di­gung des Impf­schutzes, bei Jugend­li­chen spätes­tens bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr.

Entspre­chend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätes­tens drei Monate nach Veröf­fent­li­chung der STIKO-​Empfehlung eine Entschei­dung. Die Frist von drei Monaten zur Umset­zung der STIKO-​Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröf­fent­li­chung der wissen­schaft­li­chen Begrün­dung im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Schutzimpfungs-​Richtlinie: Umset­zung der STIKO-​Empfehlung der HPV-​Impfung für Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren