Bestimmte seltene Lebererkrankungen können zukünftig im Rahmen der ASV diagnostiziert und behandelt werden
Berlin, 17. Mai 2018 – Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen Lebererkrankungen – der primär biliären Cholangitis (PBC), der primär sklerosierenden Cholangitis (PSC) und der Autoimmunhepatitis (AIH) – können zukünftig vom Behandlungsangebot der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) profitieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung sowie den genauen Leistungsumfang definiert. Mit Inkrafttreten des Beschlusses können ASV-Teams den zuständigen erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.
„Der G-BA hat die ambulante spezialfachärztliche Versorgung von seltenen Leberkrankungen neu strukturiert. Für die Stoffwechselerkrankung Morbus Wilson hat der G-BA eine eigenständige ASV-Anlage geschaffen, die bereits im März 2018 beschlossen wurde. Die primär biliäre Cholangitis und die primär sklerosierende Cholangitis wurden nun in einer weiteren ASV-Anlage gebündelt, in die außerdem erstmals die Autoimmunhepatitis aufgenommen wurde“, so Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. „Oftmals ist eine eindeutige diagnostische Abgrenzung zwischen diesen Erkrankungen und anderen Autoimmunerkrankungen nicht möglich (Overlap). Unbehandelt führen sie zu einer Leberzirrhose. Deshalb sind ein möglichst früher Beginn der Therapie und Verlaufskontrollen entscheidend. Dies wollen wir durch die neue ASV-Anlage fördern.“
Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, der mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) neu gefasst wurde. Der zuvor ausschließlich auf die ambulante Behandlung im Krankenhaus bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt.
Die ASV-Richtlinie regelt die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich. In den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen konkretisiert. Die Anlage 3 regelt hochspezialisierte Leistungen; hierfür wurden bisher noch keine Beschlüsse gefasst. In den Anlagen werden die einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behandlungsumfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:
- Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
- Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgeführt, die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind.
Nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss alle definierten Abschnitt-2-Leistungen in die EBM-Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen. Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.