Pressemitteilung | Arzneimittel

Künftig auch für Arzneimittel mit ausschließlich stationärem Anwendungsbereich Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Berlin, 23. Januar 2018– Aufgrund von gesetzlichen Änderungen, die durch das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) eingebracht wurden, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig seine Vorgehensweise im Rahmen der frühen Nutzenbewertung anpassen.

Ab sofort werden Arzneimittel in eine Nutzenbewertung auch dann einbezogen werden, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf den stationären Versorgungsbereich beschränkt ist. Maßgeblicher Grund für diese Entscheidung ist, dass mit den durch das AMVSG bewirkten Änderungen im Arzneimittelpreisrecht ein jahrelanger Zustand der Rechtsunsicherheit über die Geltungserstreckung des Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V beseitigt worden ist. Mit dem AMVSG hat der Gesetzgeber endgültig klargestellt, dass der Erstattungsbetrag auch für den stationären Versorgungsbereich als Höchstpreis Geltung beansprucht. Parallel zu dieser gesetzlichen Klarstellung hat der G-BA ein Verfahren zur Anpassung seiner Verfahrensordnung eingeleitet, das in Kürze abgeschlossen sein wird.

„Um weitestgehende Transparenz über unsere Verfahren zu gewährleisten, erhalten auch schon bei laufenden Beratungen die pharmazeutischen Unternehmer entsprechende Hinweise. Weiterhin werden die Neuregelungen auch schon bei laufenden Freistellungsverfahren berücksichtigt“, erklärte dazu der unparteiische Vorsitzende, Prof. Josef Hecken, heute in Berlin.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Verfahrensordnung: Änderung im 5. Kapitel – Freistellung von Arzneimitteln von der Nutzenbewertung