G-BA legt abrechnungsfähige Leistungen bei rheumatologischen Erkrankungen fest
Berlin, 21. Dezember 2017– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die abrechnungsfähigen Leistungen für Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) beschlossen. Vervollständigt wird damit der Beschluss vom 15. Dezember 2016, mit dem der allgemeine Behandlungsumfang, die Anforderungen an Personal, Ausstattung und Qualitätssicherung festgelegt wurden.
Mit dem aktuellen Beschluss werden die jeweiligen Appendizes zur Leistungskonkretisierung für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche mit rheumatologischen Erkrankungen festgesetzt. Außerdem wurden weitere Anpassungen des Beschlusses vom 15. Dezember 2016 vorgenommen, die der G-BA im Nachgang für erforderlich gehalten hatte.
„Mit dem heutigen Beschluss wurden Lösungen für die Erbringbarkeit von Speziallabor-Leistungen und die Frage der Einbeziehung von Orthopäden mit rheumatologischer Zusatzweiterbildung gefunden. Damit ist der Weg für die Bildung von ASV-Teams für rheumatologische Erkrankungen, worauf sowohl die Rheuma-Patientinnen und -Patienten, aber auch die Rheumatologen in Klinik und Praxis so lange gewartet haben, endlich geebnet“, erläuterte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. „Es wäre befremdlich gewesen, wenn die internistischen Rheumatologen anders als im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ihr Speziallabor wie zum Beispiel den Rheumafaktor HLA-B27 nicht selber hätten erbringen und abrechnen dürfen. Ebenso wenig wäre es sachgerecht gewesen, das Zustandekommen von Rheuma-ASV-Teams daran scheitern zu lassen, dass die Zahl der Orthopäden mit rheumatologischer Zusatzweiterbildung stark rückläufig ist.“
Nach der Prüfung des Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger können ASV-Teams für rheumatologische Erkrankungen ihre Tätigkeit beim erweiterten Landesausschuss (eLA) anzeigen. Nähere Informationen zum Vorgehen finden interessierte Ärzte bei der ASV-Servicestelle.
Bestimmungen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankhaus (ABK) werden abgelöst
Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die nach den Bestimmungen der ABK-Richtlinie bestehenden Teams für rheumatologische Erkrankungen. Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist.
Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und wird derzeit zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut.
Der G-BA hat im März 2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie regelt die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich. In den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen konkretisiert. Die Anlage 3 regelt hochspezialisierte Leistungen; hierfür wurden bisher noch keine Beschlüsse gefasst. In den Anlagen werden die einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behandlungsumfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:
- Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
- Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgeführt, die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind,
Nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss alle definierten Abschnitt-2-Leistungen in die EBM-Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen.
Der G-BA prüft darüber hinaus jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.
Welche Erkrankungen sind im Rahmen der ASV geregelt?
Bislang hat der G-BA in seiner Richtlinie Näheres zur interdisziplinären Behandlung im Rahmen der ASV für Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen festgelegt:
- gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
- gynäkologische Tumoren
- Marfan-Syndrom
- Mukoviszidose
- pulmonaler Hypertonie
- rheumatologische Erkrankungen (Basisbeschluss vom 15. Dezember 2016)
- Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
Der G-BA hält auf seiner Website eine allgemeine Patienteninformation(PDF 52,62 kB) zur ASV zum Download bereit. Das zweiseitige Servicedokument stellt die Grundzüge der medizinischen Versorgung innerhalb der ASV dar. Es erläutert unter anderem, wie Patientinnen und Patienten Zugang zu diesem Versorgungsangebot erhalten, welche Leistungen das Angebot umfasst und wie das Behandlungsteam zusammengesetzt ist.