Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Grundsätze für bundeseinheitliche Qualitätsprüfungen von zahnärztlichen Leistungen geregelt

Berlin, 21. Dezember 2017– Die Qualität zahnärztlicher Leistungen wird zukünftig nach einem bundeseinheitlich geregelten Verfahren geprüft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Richtlinie beschlossen, in der die Grundsätze und Zuständigkeiten für Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben geregelt werden. Ziel ist es, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität der erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu erhalten.

„In Anlehnung an die Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung werden zukünftig auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung stichprobenartige Überprüfungen der Versorgungsqualität durchgeführt. Hierzu richten die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Qualitätsgremien ein“, erläuterte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Bevor die Qualitätsprüfungen starten können, müssen in einem zweiten Schritt vom G-BA noch die Details der Qualitätsbeurteilung für ausgewählte zahnmedizinische Leistungen konkretisiert werden.“

Wesentliche Regelungen der neuen Richtlinie

  • Umfang und Auswahl der Qualitätsprüfungen

Mit Hilfe von jährlichen, repräsentativ angelegten Stichproben soll die Qualität bestimmter zahnmedizinischer Leistungen überprüft werden. Für die Bildung der Stichproben werden zwischen einem und vier Prozent der Zahnärztinnen und Zahnärzte ausgewählt, die die zu überprüfende Leistung erbracht und abgerechnet haben. Diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. In einem weiteren Schritt werden dann jeweils mindestens zehn Patientinnen und Patienten ausgewählt, die die jeweilige Leistung erhalten haben. Auch diese Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

Den genauen Umfang der Stichprobe legt der G-BA leistungsbezogen in Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien fest. Insgesamt werden jedes Jahr bundesweit jedoch höchstens sechs Prozent aller Zahnärztinnen und Zahnärzte einer Qualitätsprüfung unterzogen.

  • Durchführung der Qualitätsprüfungen

Die Qualitätsprüfungen werden von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) durchgeführt. Sie richten Qualitätsgremien ein, die unter anderem die Aufgabe haben, die KZVen hinsichtlich der Bewertung der zahnärztlichen Behandlungsdokumentationen zu beraten.
Die KZVen teilen den geprüften Zahnärztinnen und Zahnärzten ihre jeweiligen Bewertungsergebnisse in Form von Bescheiden mit.

Werden bei der Bewertung Auffälligkeiten oder Mängel festgestellt, veranlassen die KZVen gegenüber den geprüften Zahnärztinnen und Zahnärzten qualitätsfördernde Maßnahmen. Diese können beispielsweise schriftliche Hinweise, strukturierte Beratungen und problembezogene Wiederholungsprüfungen sein.

  • Datenschutzrechtliche Vorgaben

Die Qualitätsgremien der KZVen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine versichertenbezogenen oder die Zahnärztin oder den Zahnarzt identifizierenden Daten erhalten. Das Nähere zur Pseudonymisierung wird leistungsbezogen in Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien festgelegt.

  • Berichterstattung

Der G-BA erhält von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich einen Bericht zu den Qualitätsprüfungen der KZVen. Die Berichte werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Wann können die ersten Qualitätsprüfungen durchgeführt werden?

Die in der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) vorgesehenen Qualitätsprüfungen können durchgeführt werden, nachdem der G-BA zu mindestens einer vertragszahnärztlichen Leistung eine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie verabschiedet hat. Durch die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien werden die Prüfkriterien, der Stichprobenumfang und das Pseudonymisierungsverfahren für die jeweiligen Leistungen konkretisiert. Die Beratungen hierzu laufen bereits.

Hintergrund: Qualitätsprüfungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind gemäß § 135b Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Qualität der vertragszahnärztlich erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben prüfen. Der G-BA ist beauftragt, hierzu Kriterien zur Qualitätsbeurteilung zu entwickeln und Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfungen festzulegen.

Der G-BA hat im Juli 2011 mit den Beratungen zu einer Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung begonnen. Aufgrund offener Punkte zum Datenschutz und zum Verfahren der Pseudonymisierung der versichertenbezogenen Daten wurde die Erarbeitung zwischenzeitlich ruhend gestellt. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen zu den §§ 135b Abs. 2 und 299 SGB V hat der G-BA seine Beratungen im Juli 2016 wieder aufgenommen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Erstfassung