Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

Qualitäts­be­richte der Kranken­häuser: Anforde­rungen für das Berichtsjahr 2017 liegen vor

Berlin, 21. Dezember 2017– Die Anforde­rungen an die Qualitäts­be­richte der Kranken­häuser über das Jahr 2017 liegen nun vollständig vor. Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin den noch ausste­henden Beschluss zu weiteren Berichts­teilen und zum Verfahren der Datenlie­ferung gefasst. In die Bericht­erstattung neu aufgenommen wurden beispielsweise die Ergebnisse der planungs­re­le­vanten Qualitäts­in­di­katoren sowie berichts­pflichtige Angaben gemäß Qualitäts­si­che­rungs­si­che­rungs­richtlinie Früh- und Reifge­borene (QFR-​RL). Zudem hat sich der G-BA darauf verständigt, die in einer Pilotphase getesteten Regeln zur Plausi­bi­li­sierung von Berichtsdaten mit dem Berichtsjahr 2017 verbindlich einzuführen.

Bereits im November 2017 hatte der G-BA den ersten Teil der Anforde­rungen beschlossen, um den Software­her­stellern eine zeitge­rechtere Umsetzung der Anpassungen zu ermöglichen.

Einbeziehung der planungs­re­le­vanten Qualitäts­in­di­katoren in die Bericht­erstattung

Bisher werden in den Qualitäts­be­richten ausschließlich die Qualitäts­in­di­katoren aus der sogenannten externen stationären Qualitäts­si­cherung abgebildet: Kranken­häuser dokumen­tieren dabei für den einrich­tungs­über­grei­fenden Vergleich der Behand­lungs­qualität ihre Ergebnisse in derzeit 24 ausgewählten Leistungs­be­reichen, beispielsweise dem katheterge­stützten Einsatz einer Herzklappe oder der Endopro­thetik.

Mit dem Berichtsjahr 2017 sind auch die Ergebnisse der Qualitäts­in­di­katoren, die zukünftig für die Kranken­haus­planung relevant sein werden, die sogenannten planungs­re­le­vanten Qualitäts­in­di­katoren, in den Qualitäts­be­richten zu veröffent­lichen. Hierbei handelt es sich derzeit um Qualitäts­in­di­katoren aus den Leistungs­be­reichen gynäko­lo­gische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie.

Pflege­per­so­nal­an­for­de­rungen in Perina­tal­zentren

Perina­tal­zentren sind gemäß QFR-​RL bereits verpflichtet, auf der Website www.perina­tal­zentren.org Daten der Ergebnis­qualität ihrer Leistungen zu veröffent­lichen. Auf diese Internetseite muss ein Perina­tal­zentrum zukünftig in seinen Qualitäts­be­richten hinweisen. Ergänzend müssen die Perina­tal­zentren in ihrem Qualitäts­bericht nun auch darlegen, ob sie dem G-BA die Nichter­füllung der Pflege­per­so­nal­an­for­de­rungen gemäß QFR-​RL angezeigt haben, ob sie am klärenden Dialog teilnehmen und ob sie diesen abgeschlossen haben.

Perina­tal­zentren, die die Anforde­rungen an die pflege­rische Versorgung auf ihrer Intensiv­station ab dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind gemäß QFR-​RL verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall dürfen sie – bei Verein­barung konkreter Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personal­vorgaben – längstens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abweichen.

Plausi­bi­li­sierung von Berichtsdaten

Das bislang angewandte automa­ti­sierte Prüfver­fahren über eine XML-​Schema-Datei untersucht die von den Kranken­häusern gelieferten Daten hinsichtlich der Struktur und der Einhaltung definierter Datentypen. Dieses Prüfschema ist vom G-BA nun um vertiefte Konsis­tenz­prü­fungen anhand von definierten, zukünftig in einem gesonderten Anhang zu Anlage 1 zu beschlie­ßenden Plausi­bi­li­sie­rungs­regeln erweitert worden, um Fehler­quellen besser zu erkennen und zu identi­fi­zieren. Im Fehlerfall erhalten die Kranken­häuser von der Datenan­nah­me­stelle den Hinweis, dass die Daten zu überprüfen und gegebe­nenfalls zu korrigieren sind. Anders als noch im vorange­gangenen Berichtsjahr können Qualitäts­be­richte bzw. Teile hiervon ab dem Berichtsjahr 2017 aufgrund einer auffälligen Plausi­bi­li­täts­prüfung im Rahmen des Annahme­ver­fahrens abgelehnt werden.

Die Änderungen der Regelungen zum Qualitäts­bericht der Kranken­häuser (Qb-R) treten mit Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die Service­dateien für die Berich­t­er­steller werden vom G-BA im 2. Quartal 2018 zur Verfügung gestellt.

Hintergrund – Qualitäts­bericht der Kranken­häuser

Die rund 2000 in Deutschland zugelassenen Kranken­häuser sind gesetzlich verpflichtet, jährlich struktu­rierte Qualitäts­be­richte zu erstellen und ihre Inhalte für eine Veröffent­lichung zur Verfügung zu stellen. Was im Einzelnen in den Qualitäts­be­richten dargestellt werden muss, wohin sie geliefert und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitäts­bericht der Kranken­häuser (Qb-R) fest.

Qualitäts­be­richte informieren über die Struktur eines Kranken­hauses, seine Leistungs­an­gebote und über die als veröffent­li­chungs­pflichtig eingestuften Qualitäts­in­di­katoren über Behand­lungs­er­gebnisse in einzelnen Leistungs­be­reichen. Qualitäts­in­di­katoren können die Struktur-​, die Prozess-​ und die Ergebnis­qualität eines Leistungs­be­reichs betreffen.

Der G-BA hat im Dezember 2016 eine Richtlinie zu planungs­re­le­vanten Qualitäts­in­di­katoren (plan. QI-RL) beschlossen, in der die Datener­hebung und das Verfahren zur Übermittlung der Auswer­tungs­er­gebnisse an die Kranken­haus­pla­nungs­be­hörden einschließlich Kriterien und Maßstäbe zur Bewertung der Qualitäts­er­gebnisse geregelt werden. Zudem wurden für das Erfassungsjahr 2017 erste planungs­re­levante Qualitäts­in­di­katoren festgelegt.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Regelungen zum Qualitäts­bericht der Kranken­häuser: Weitere Anpassungen für das Berichtsjahr 2017