Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

Qualitäts­kon­trollen des MDK in Kranken­häusern: Grundsätze zu Durchführung und Umfang beschlossen

Berlin, 21. Dezember 2017– Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der die Grundsätze zu den Qualitäts­kon­trollen des Medizi­nischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) in Kranken­häusern geregelt werden. Der MDK hatte mit dem Kranken­haus­struk­tur­gesetz (KHSG) die Aufgabe übertragen bekommen zu überprüfen, ob in Kranken­häusern die qualitäts­si­chernden Anforde­rungen des G-BA eingehalten werden. Die neue Richtlinie legt in einem allgemeinen Teil die Anhalts­punkte fest, aus denen sich eine Qualitäts­kon­trolle ergeben kann und regelt generelle Fragen zu Beauftragung, Umfang, Art und Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen.

Wesentliche Inhalte der neuen MDK-​Qualitätskontroll-Richtlinie

  • Anlass­be­zogene Beauftragung von MDK-​Qualitätskontrollen

Voraus­setzung für die Beauftragung einer MDK-​Qualitätskontrolle ist das Vorliegen konkreter und belastbarer Anhalts­punkte, dass Qualitäts­an­for­de­rungen gemäß QS-​Richtlinien des G-BA nicht eingehalten oder gegen Dokumen­ta­ti­ons­pflichten verstoßen werden. Anhalts­punkte können sich auch aus implau­siblen Angaben in den Qualitäts­be­richten der Kranken­häuser ergeben.

  • Beauftragende Stellen

Zu den Stellen und Institu­tionen, die den MDK mit der Qualitäts­kon­trolle in einem Krankenhaus beauftragen können, gehören der G-BA, Qualitäts­si­che­rungs­gremien auf Bundes-​ und Landesebene und die gesetz­lichen Kranken­kassen.

  • Qualitäts­kon­trollen vor Ort im Krankenhaus oder als schrift­liches Verfahren nach Aktenlage

Die Kontrollen sind in der Regel vor Ort im Krankenhaus und nach Anmeldung durchzu­führen. Unange­meldete Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn durch eine Anmeldung der Erfolg gefährdet werden würde. Ein schrift­liches Verfahren nach Aktenlage soll nur erfolgen, wenn ein Vor-​Ort-Termin für den Kontrollauftrag nicht erforderlich ist.

Wann können die ersten MDK-​Qualitätskontrollen gemäß der neuen Richtlinie beauftragt werden?

Der G-BA wird dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) den Beschluss zur Erstfassung der Richtlinie zur Prüfung vorlegen. Nach Nichtbe­an­standung und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger tritt der Beschluss in weiten Teilen in Kraft.

MDK-​Kontrollen zur Einhaltung einer bestimmten Qualitäts­an­for­derung gemäß dieser Richtlinie können beauftragt werden, nachdem der G-BA die spezifische Ausgestaltung des Kontroll­ver­fahrens im Teil B der Richtlinie geregelt hat.

Die Folgen der Nichtein­haltung von Qualitäts­an­for­de­rungen regelt der G-BA nicht in der beschlossenen MDK-​Qualitätskontroll-Richtlinie gemäß § 137 Absatz 3 SGB V, sondern in grundsätz­licher Weise in einer weiteren, gesonderten Richtlinie nach § 137 Absatz 1 SGB V.

Hintergrund – Kontrollen des Medizi­nischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung in Kranken­häusern

Mit dem Kranken­haus­struk­tur­gesetz (KHSG) hat der Medizi­nische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) gemäß § 275a SGB V die Aufgabe erhalten, die Einhaltung von Qualitäts­an­for­de­rungen des G-BA in Kranken­häusern zu überprüfen. Der G-BA wurde im Zuge dessen ermächtigt, die diesbe­züg­lichen Einzel­heiten in einer Richtlinie zu regeln. Er hat insbesondere Festle­gungen darüber zu treffen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhalts­punkte Kontrollen auch unange­meldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Es ist dabei vorzusehen, dass die für die Durchsetzung der Qualitäts­an­for­de­rungen zuständigen Stellen zeitnah einrich­tungs­bezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Der G-BA hat auch festzulegen, in welchen Fällen der MDK die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitäts­an­for­de­rungen unverzüglich einrich­tungs­bezogen an Dritte zu übermitteln hat. Die Festle­gungen sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a SGB V unterstützen.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

MDK-​Qualitätskontroll-Richtlinie: Erstfassung