Qualitätsmanagement in vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen nun verbindlich geregelt
Siegburg, 19. Oktober 2005 – Mit seinem gestrigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement festgelegt, das – so sieht es der Gesetzgeber vor – künftig von allen ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen ist. Die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements soll die Qualität der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung kontinuierlich sichern und verbessern. Daher soll die Richtlinie des G-BA die Motivation der Ärzte zum Aufbau eines Qualitätsmanagements für die eigene Praxis fördern. Dessen Einführung erfolgt deswegen bewusst stufenweise über einen Zeitraum von fünf Jahren und belässt dem Arzt einen eigenen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung.
Die Richtlinie definiert Grundelemente und Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements im Sinne grundsätzlicher Anforderungen. Die Anforderungen sind in Hinblick auf bestehende Qualitätsmanagementsysteme neutral und sehen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten vor, die den jeweiligen praxisspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.
Die Grundelemente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sind im Bereich „Patientenversorgung“ beispielsweise die Berücksichtigung von fachlichen Standards und Leitlinien entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, Patientenorientierung, Patientensicherheit, Patientenmitwirkung sowie die Strukturierung von Behandlungsabläufen.
Im Bereich „Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation“ werden als Grundelemente unter anderem genannt: Regelung von Verantwortlichkeiten, Mitarbeiterorientierung, Praxismanagement und Gestaltung von Kommunikationsprozessen.
Als Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sieht die Richtlinie beispielsweise die Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis, die systematische Überprüfung der Zielerreichung und erforderlichenfalls Anpassung der Maßnahmen, Prozess- und Ablaufbeschreibungen, Durchführungsanleitungen sowie Beschwerdemanagement und Patientenbefragungen vor.
Der Richtlinie liegt ein Phasenmodell zugrunde, das für die Planung, Umsetzung, Überprüfung und Weiterentwicklung folgende Zeiträume vorsieht: Leistungserbringer haben für die Planung und Umsetzung jeweils zwei Jahre Zeit und für die grundlegende Überprüfung ihres Qualitätsmanagements ein weiteres Jahr. Innerhalb von vier Jahren müssen alle Grundelemente unter Verwendung aller Instrumente eingeführt werden, wobei die Richtlinie keine Zertifizierung vorsieht.
Die Bewertung der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements erfolgt durch Qualitätsmanagement-Kommissionen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichtet werden und jährlich an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) berichten. Die KBV stellt die Ergebnisse dem G-BA zur Verfügung. Grundlage der Bewertung ist eine Stichprobe von 2,5 Prozent zufällig ausgewählten Leistungserbringern.
Fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie wird der G-BA sowohl den Stand der Einführung und Weiterentwicklung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als auch dessen Wirksamkeit und Nutzen im Hinblick auf die Sicherung und Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen. Anschließend entscheidet der G-BA auf dieser Grundlage über die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen und über die Notwendigkeit von Sanktionen für Vertragsärzte, die das Qualitätsmanagement unzureichend einführen oder weiterentwickeln.
Zum Hintergrund
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren sind nach § 135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die grundsätzlichen Anforderungen hierzu hat der G-BA durch Richtlinien festzulegen.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Richtlinientext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht.