Thulium-Laserresektion zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms wird Kassenleistung
Berlin, 15. Juni 2017– Patienten, die an einem benignen Prostatasyndrom (BPS) leiden, können künftig mittels Thulium-Laserresektion (TmLRP) auch ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin mit entsprechenden Beschlüssen diese Behandlungsmethode in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen und deren Erforderlichkeit für die stationäre Versorgung bestätigt. Für die ambulante Versorgung wurden zudem Eckpunkte zur Qualitätssicherung festgelegt, beispielsweise die erforderliche fachärztliche Qualifikation und die Gewährleistung einer intensivmedizinischen Notfallversorgung.
„Die Behandlung des benignen Prostatasyndroms ermöglicht Betroffenen, ein Leben mit weniger Einschränkungen und einer höheren Lebensqualität zu führen. Die Thulium-Laserresektion stellt hierbei, verglichen mit der Standardtherapie, eine bessere und risikoärmere Methode zur Versorgung der Patienten dar“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des für Methodenbewertung zuständigen Unterausschusses.
Das benigne Prostatasyndrom ist eine mit zunehmendem Alter häufiger vorkommende gutartige Vergrößerung der Prostata, die abhängig vom Schweregrad zu unterschiedlich ausgeprägten Beschwerden und Einschränkungen der Lebensqualität führen kann. Die Prostataresektion mittels Thulium-Laser stellt ein nichtmedikamentöses lokales Verfahren dar, bei welchem der vaporisierende Effekt des Lasers genutzt wird, um Gewebe aus der vergrößerten Prostata herauszuschneiden und anschließend durch die Harnröhre zu entfernen.
Die aktuellen Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Sobald der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung entschieden hat, kann sie von Patienten als abrechnungsfähige ambulante Leistung in Anspruch genommen werden.
Hintergrund – Methodenbewertung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, auf welche medizinischen oder medizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.