G-BA stärkt Stellenwert der Palliativversorgung in der häuslichen Krankenpflege und stellt Durchführung der Medikamentengabe klar
Berlin, 16. März 2017 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege hinsichtlich der besonderen Belange von Palliativpatientinnen und -patienten angepasst und damit die Vorgaben des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland umgesetzt. Durch diese am Donnerstag in Berlin beschlossene Weiterentwicklung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird ergänzend zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) die allgemeine Palliativversorgung im Rahmen der Regelversorgung gestärkt.
„Menschen, die ihre letzte Lebensphase in der häuslichen Umgebung verbringen, sind ganz besonders auf häusliche Krankenpflege im Rahmen der ambulanten Palliativversorgung angewiesen, denn gerade in den letzten Tagen und Wochen können die körperlichen und psychischen Symptome beträchtlich zunehmen. Zwar standen Palliativpatientinnen und -patienten auch schon bisher die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung. Dies war in der Richtlinie aber nicht ausdrücklich festgehalten und wird in den nun beschlossenen Anpassungen eindeutig formuliert. Zugleich wird dem besonderen Versorgungsbedarf dieser Patienten stärker Rechnung getragen“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Weitere Anpassungen nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) und Klarstellung zur Medikamentengabe
Auch aus dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 hatte sich Anpassungs- und Prüfbedarf für die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie und das zugehörige Leistungsverzeichnis ergeben, den der G-BA ebenfalls am Donnerstag umsetzte. Mit der Anpassung wird die aus dem PSG II resultierende Änderung zu verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen in der Richtlinie nachvollzogen und sichergestellt, dass die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege auch zukünftig im gleichen Umfang erfolgt.
Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Richtlinienänderung klargestellt, dass die Medikamentengabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege einerseits das Richten und andererseits das Verabreichen der Medikamente umfasst und es sich hierbei um zwei unterschiedliche Leistungsinhalte handelt.
Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund – Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer. Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet und erbracht werden können. Rechtsgrundlage hierfür sind § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 sowie § 37 SGB V.