Ernährungstherapie für Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose künftig verordnungsfähig
Berlin, 16. März 2017– Für Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit geschaffen, eine Ernährungstherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende ärztliche Verordnung. Diese Neuerung in seiner Heilmittel-Richtlinie beschloss der G-BA am Donnerstag in Berlin.
„Mukoviszidose und bestimmte Stoffwechselerkrankungen machen in der Regel eine lebenslange Begleitung mit Ernährungstherapie erforderlich. Betroffenen Patienten steht diese künftig als medizinische Maßnahme zur Verfügung, die allerdings nur von besonders qualifizierten Ärzten mit umfangreichen Erfahrungen bei der Behandlung dieser Patienten verordnet werden darf“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Nun sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Ernährungstherapie neben einer Versorgung in spezialisierten Einrichtungen und Schwerpunktpraxen auch in Wohnortnähe in Anspruch genommen werden kann. Wir werden diese Neuregelung nach drei Jahren evaluieren, um Aufschluss über den Umsetzungsstand zu bekommen und möglicherweise erforderliche Änderungen der Richtlinie prüfen zu können.“
Die Ernährungstherapie hat bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose das Ziel, Fehlernährung, Mangelversorgung und Stoffwechselentgleisungen zu verhindern, abzumildern und zu behandeln, um so schwere geistige und körperliche Behinderungen der Patienten zu vermeiden. Eine solche Therapie, die laut Beschluss des G-BA von Fachkräften mit einem anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im Bereich Ernährung wie Diätassistenten, Ökotrophologen und Ernährungswissenschaftler durchgeführt werden kann, beinhaltet im Wesentlichen diese Elemente und Schritte:
Vor Aufnahme einer Ernährungstherapie erfolgt eine Anamnese durch die Therapeuten und die Festlegung der individuellen Therapieziele, die im Laufe der Behandlung regelmäßig überprüft werden müssen. Die Patienten sollen durch entsprechende fachliche Beratung in die Lage versetzt werden, zu bevorzugende oder zu meidende Inhaltsstoffe von Lebensmitteln zu kennen und auswählen zu können. Zudem ist die kontinuierliche Bewertung der Ernährungssituation und die Anleitung zur selbstständigen Auswertung von Ernährungsprotokollen im Abgleich mit den ärztlich verordneten Vorgaben des Ernährungsplans sowie die Sicherstellung der Versorgung mit essentiellen Nährstoffen über besondere diätetische Lebensmittel verbindlicher Teil der Ernährungstherapie.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2018 Kraft.