Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Verordnungsmöglichkeiten von Leistungen durch Psychotherapeuten geregelt

Berlin, 16. März 2017– Auch nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihren Patienten Soziotherapie, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Krankenhausbehandlung sowie Krankentransport verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die hierfür jeweils zu beachtenden Voraussetzungen sowie den Umfang des Verordnungsrechts beschlossen. Der G-BA kommt damit einem gesetzlichen Auftrag nach, wonach auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, Verordnungsmöglichkeiten auszugestalten sind.

„Der G-BA hat mit der Änderung von insgesamt vier Richtlinien die zugrundeliegende Gesetzesänderung konkretisiert und im Ergebnis die Verordnungsvoraussetzungen für nichtärztliche Psychotherapeuten geschaffen. Patienten werden hiervon profitieren. So ist nun zum Beispiel für eine Krankenhauseinweisung nicht mehr der Umweg über einen Vertragsarzt notwendig“, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzende des G-BA.

Zu den Änderungen im Detail:

Soziotherapie

Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken, beispielsweise durch strukturierte Trainingsmaßnahmen, helfen, medizinische Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet. Dabei hat er klargestellt, dass die Soziotherapie auch dazu dienen kann, die Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen zu ermöglichen.

Rehabilitation

Mit der Ausweitung des Verordnungsrechts von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Psychotherapeuten hat der G-BA den Umfang des Verordnungsrechts spezifiziert. So ist eine Verordnung durch Psychotherapeuten – anders als bei Ärzten – nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen möglich, etwa bei solchen, die zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie berechtigen. Manche Diagnosen erfordern allerdings eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Weitere Anpassungen betreffen insbesondere das Verordnungsverfahren für verordnende Psychotherapeuten.

Krankenhausbehandlung

Im Zuge der neuen Verordnungsmöglichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung durch Psychotherapeuten hat der G-BA auch den Umfang des Verordnungsrechts festgelegt. Krankenhauseinweisungen können Psychotherapeuten ebenso nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

Krankentransport

Eine Krankenbeförderung kann künftig durch Psychotherapeuten verordnet werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist. Weist der Psychotherapeut den Patienten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus ein, kann er ferner den hierfür erforderlichen Krankentransport oder die Rettungsfahrt verordnen.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


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