Intensivpflege in Perinatalzentren: Meldepflicht bei Abweichen von Personalanforderungen
Berlin, 16. Februar 2017– Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies – unter Angabe der konkreten Gründe – dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unverzüglich mitzuteilen. Einen entsprechenden Beschluss hat der G-BA zur Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) gefasst.
Durch die Meldepflicht der Perinatalzentren will der G-BA sicherstellen, dass er als Normgeber über etwaige Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben der QFR-RL informiert ist und der tatsächliche Umsetzungsgrad transparent wird.
Teilt ein Perinatalzentrum dem G-BA mit, dass die Anforderungen an die pflegerische Versorgung nicht erfüllt werden können, werden mit dem Krankenhaus auf Landesebene konkrete Schritte und Maßnahmen zur schnellstmöglichen Erfüllung der Personalvorgaben vereinbart. Weitere Einzelheiten zu diesen zwingend vorzunehmenden Festlegungen beschließt der G-BA bis spätestens 31. Mai 2017.
Der heutige Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach vorliegender Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses sind Perinatalzentren dann verpflichtet, dem G-BA ein Abweichen von den Anforderungen an die pflegerische Versorgung unverzüglich mitzuteilen.
Hintergrund – Pflegerische Versorgung in Perinatalzentren
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für Krankenhäuser zu beschließen. In diesem Zusammenhang entwickelt der G-BA unter anderem Konzepte, in denen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen spezieller diagnostischer und therapeutischer Leistungen festgelegt werden. Ziel der Strukturqualitätskonzepte ist es, an zentralen Stellen qualitativ hochwertige strukturelle Voraussetzungen für die medizinische Versorgung zu schaffen.
Bei der Versorgung von Frühgeborenen und Reifgeborenen mit besonderen Risiken werden in der QFR-RL des G-BA vier Versorgungsstufen unterschieden: Perinatalzentren Level 1 und 2, Perinataler Schwerpunkt und Geburtsklinik.
Die Anlage 2 der QFR-RL legt unter anderem die Anforderungen an die pflegerische Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm fest. Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums muss jederzeit mindestens eine Kinderkrankenpflegerin oder ein -krankenpfleger je intensivpflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 Gramm verfügbar sein. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40 Prozent der Pflegekräfte auf neonatologischen Intensivstationen (Level 1-Zentren) Kinderkrankenpflegekräfte sein, die die Fachweiterbildung „pädiatrische Intensivpflege“ absolviert haben. In Level 2-Zentren ist ein Anteil von 30 Prozent vorgesehen.
Der G-BA hat am 15. Dezember 2016 beschlossen, dass Perinatalzentren, die dem G-BA mitgeteilt haben, dass sie die Anforderungen an die Vorgaben des Pflegepersonals nicht erfüllen, längstens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abweichen dürfen, wenn sie konkrete Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personalvorgaben auf Landesebene vereinbaren. Der Beschluss ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Voraussetzung ist die Nichtbeanstandung des BMG und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderung Ziffer I.2.2 und II.2.2 der Anlage 2