G-BA: Ministerium mischt sich in unerträglicher Weise ein (Bezug: Enterale Ernährung)
Siegburg, 19. Mai 2005– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, gegen die Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) zur Enteralen Ernährung zu klagen, falls diese aufrechterhalten wird. Die Mitglieder des Ausschusses weisen die inhaltliche Einmischung des Ministeriums in die fachliche Entscheidung des G-BA entschieden zurück. Sie sei nicht nur ungerechtfertigt sondern greife rechtswidrig in die der Gemeinsamen Selbstverwaltung vom Gesetzgeber übertragene Gestaltungsverantwortung ein.
Obwohl der Ausschuss keinen inhaltlichen Änderungsbedarf sieht, hat er zugesagt zu prüfen, ob aufgrund der Einwände des BMGS eine Präzisierung des Richtlinienbeschlusses zur Enteralen Ernährung angezeigt ist. Wenn dies der Fall sein sollte, würde der entsprechend geänderte Beschluss letztmalig dem BMGS zur Prüfung vorgelegt. Hält das BMGS dann seine Beanstandung weiterhin aufrecht oder erlässt eine so genannte Ersatzvornahme in Form einer eigenen Regelung, wird der G-BA – so der Beschluss – beim Sozialgericht dagegen Klage erheben.
Zum Hintergrund:
Das gesetzlich geregelte Verfahren sieht vor, dass der G-BA seine Richtlinienbeschlüsse dem BMGS zur Prüfung vorlegt. Bei der Überprüfung der Richtlinien steht dem Ministerium lediglich eine Rechtsaufsicht, aber keine Fachaufsicht zu. Das bedeutet, dass das Ministerium die Richtlinien nur in Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen darf. Davon zu unterscheiden ist die Fachaufsicht, die es gestatten würde, auch die medizinischen Inhalte einer Richtlinie uneingeschränkt zu überprüfen. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung von Leistungen hat der G-BA somit einen eigenen fachweisungsfreien Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Diesen hat das BMGS mit der Beanstandung vom 27. April 2004 verletzt.
Das Ministerium will die dem eindeutigen gesetzlichen Auftrag entsprechende, nach medizinisch notwendigen Indikationen differenzierte Entscheidung des G-BA zu bestimmten medizinischen Leistungsinhalten der Enteralen Ernährung durch eine eigene, von der Ausnahmevorschrift des Gesetzes nicht gedeckte Regelung ersetzen, nach der Enterale Ernährung generell bei Essstörungen zu Lasten der GKV verordnet werden könnte. Dies kann der G-BA auch wegen seiner Gesamtverantwortung für eine zweckmäßige und in ihrer Qualität gesicherte und wirtschaftliche Versorgung nicht hinnehmen.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Arzneimittel-Richtlinien/ Kapitel E (Enterale Ernährung) - Ersatzvornahme des BMGS