Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

Wer Sonden­nahrung braucht, bekommt sie auch

Siegburg, 20. April 2005 - Mit aller Entschie­denheit weist der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) die haltlosen Vorwürfe der „Bild am Sonntag“ vom 17. April 2005 zurück, behinderte Kinder bekämen zukünftig aufgrund der Neuregelung des G-BA nicht mehr die notwendige Sonden­nahrung.

„Auf unverant­wortliche Weise werden hier die Eltern von behinderten Kindern verunsichert. Hätte der Autor dieses Artikels bei uns nachgefragt, wäre ihm klar geworden, dass Kinder wie Laura nach der Neuregelung einen Anspruch auf Sonden­nahrung haben. Das ist ein besonders schlimmes Beispiel dafür, dass Journa­listen zugunsten der reißerischen Schlagzeile ihre Sorgfalts­pflicht verletzten“, so Rainer Hess, Vorsit­zender des   G-BA, gestern in Siegburg. „Kinder, die aufgrund neurolo­gischer Erkran­kungen schwere Schluck­stö­rungen haben und mit einer Sonde versorgt sind, werden selbst­ver­ständlich in der Richtlinie berück­sichtigt. Hier haben auch die Patien­ten­ver­treter im G-BA zugestimmt. Alle Kranken, die aus medizi­nischen Gründen auf Sonden­nahrung angewiesen sind, werden diese auch weiterhin bezahlt bekommen. Die von uns beschlossenen Regelungen, die zurzeit dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Prüfung vorliegen, können auf unserer Internetseite nachgelesen werden.“

Der G-BA hat die Richtlinie für die Erstat­tungs­fä­higkeit künstlicher Ernährung auf der Grundlage der neuesten wissen­schaft­lichen Erkenntnisse verabschiedet. Vor der Beschluss­fassung hatten auch die Verbände, die sich jetzt mit unsach­licher und polemischer Kritik zu Wort melden, mehrmals die Gelegenheit, ihre Argumente einzubringen.

„Mit der neuen Regelung soll auch erreicht werden, dass Patienten, die ausreichend natürliche Nahrung aufnehmen können, nicht künstlich ernährt werden. Es kann nicht sein, dass alten Menschen PEG-​Sonden gelegt werden, obwohl sie mit entspre­chender Hilfe, der nötigen Geduld und Zuwendung selber essen könnten“, so Hess weiter.

In der Richtlinie werden die verord­nungs­fähigen Produkte definiert und allgemeine Krankheits­bilder, bei denen Enterale Ernährung generell verord­nungsfähig ist – wie beispielsweise schwere Schluck­stö­rungen - aufgeführt. Darüber hinaus werden Erkran­kungen aufgelistet, bei denen Enterale Ernährung medizinisch notwendig ist. Für seltene Erkran­kungen, die in der Richtlinie nicht aufgeführt werden können, gibt es eine Öffnungs­klausel.


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Arzneimittel-​Richtlinien/ Kapitel E (Enterale Ernährung) - Ersatz­vornahme des BMGS