Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser: Berichts­pflichten künftig trans­pa­renter

Berlin, 11. Mai 2016– Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) veröf­fent­licht auf seinen Inter­net­seiten zukünftig jähr­lich eine Liste der Kran­ken­häuser, die verpflichtet sind, einen Quali­täts­be­richt zu erstellen. In einer soge­nannten Posi­tiv­liste infor­miert der G-BA, erst­mals für das Berichts­jahr 2015, die Kran­ken­häuser über ihre stand­ort­be­zo­genen Liefer­pflichten. Kran­ken­häuser, die über mehr als einen Standort verfügen, sind dazu verpflichtet, neben dem Gesamt­be­richt für das ganze Kran­ken­haus auch einen jeweils stand­ort­be­zo­genen Quali­täts­be­richt abzu­lie­fern.

Zudem hat der G-BA laut § 8 der Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt (Qb-R) eine Liste derje­nigen Kran­ken­häuser zu veröf­fent­li­chen, die ihren Quali­täts­be­richt nicht ordnungs­gemäß gelie­fert haben. Für das Berichts­jahr 2013 traf dies auf 15 Kran­ken­häuser zu. Zu weiteren 11 Kran­ken­häu­sern steht die Entschei­dung des G-BA über die ordnungs­mäße Liefe­rung der Quali­täts­be­richte noch aus. Kran­ken­häuser, die ihrer Berichts­pflicht nicht voll­ständig oder nicht frist­ge­recht nach­kommen, werden im Wieder­ho­lungs­fall mit Quali­täts­si­che­rungs­ab­schlägen sank­tio­niert.

Die rund 2000 in Deutsch­land nach § 108 SGB V zuge­las­senen Kran­ken­häuser sind gesetz­lich verpflichtet, jähr­lich einen Quali­täts­be­richt zu veröf­fent­li­chen. Was im Einzelnen in den Quali­täts­be­richten darge­stellt werden muss, wohin sie gelie­fert und in welchem Daten­format sie zur Verfü­gung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser (Qb-R) fest.