Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Berichtspflichten künftig transparenter
Berlin, 11. Mai 2016– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) veröffentlicht auf seinen Internetseiten zukünftig jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die verpflichtet sind, einen Qualitätsbericht zu erstellen. In einer sogenannten Positivliste informiert der G-BA, erstmals für das Berichtsjahr 2015, die Krankenhäuser über ihre standortbezogenen Lieferpflichten. Krankenhäuser, die über mehr als einen Standort verfügen, sind dazu verpflichtet, neben dem Gesamtbericht für das ganze Krankenhaus auch einen jeweils standortbezogenen Qualitätsbericht abzuliefern.
Zudem hat der G-BA laut § 8 der Regelungen zum Qualitätsbericht (Qb-R) eine Liste derjenigen Krankenhäuser zu veröffentlichen, die ihren Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß geliefert haben. Für das Berichtsjahr 2013 traf dies auf 15 Krankenhäuser zu. Zu weiteren 11 Krankenhäusern steht die Entscheidung des G-BA über die ordnungsmäße Lieferung der Qualitätsberichte noch aus. Krankenhäuser, die ihrer Berichtspflicht nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, werden im Wiederholungsfall mit Qualitätssicherungsabschlägen sanktioniert.
Die rund 2000 in Deutschland nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, jährlich einen Qualitätsbericht zu veröffentlichen. Was im Einzelnen in den Qualitätsberichten dargestellt werden muss, wohin sie geliefert und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) fest.