G-BA vervollständigt ASV-Beschluss
Berlin, 21. Januar 2016 – Mit einem weiteren Beschluss zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin die Anpassung der ASV-Richtlinie vervollständigt. Es geht um eine Konkretisierung zum Behandlungsumfang der ASV in § 5 der Richtlinie, die nun vorliegt.
Die detaillierten Informationen sind dem konsolidierten Beschlusstext sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht werden.
Am 17. Dezember 2015 hatte der G-BA bereits Änderungen an der Rahmenrichtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowie zu den Anlagen gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologische Tumoren und Marfan-Syndrom beschlossen. Die Anpassungen waren durch das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) erforderlich geworden. Unter anderem ist mit dem Gesetz die Eingrenzung auf die schweren Verlaufsformen von onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen entfallen. Des Weiteren hatte der G-BA im Dezember 2015 eine neue Anlage zur pulmonalen Hypertonie (Anlage 2 l) beschlossen.
Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Gesetzliche Grundlage der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und soll zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut werden.
Der G-BA hat im März 2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie regelt in den §§ 1 bis 15 die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich.