Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt weitere Arzneimittel-Festbetragsgruppen
Berlin, 16. Februar 2005 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner gestrigen Sitzung die Bildung weiterer Arzneimittel-Festbetragsgruppen auch unter Einbeziehung patentgeschützter Wirkstoffe (Stufe 2) beschlossen:
1. Triazol-Antimykotika (zur Behandlung von Pilzerkrankungen),
2. Fluorchinolone (antibakteriell wirkende Pharmaka),
3. Serotonin-(5HT3-) Rezeptorantagonisten (zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen)
4. Makrolide (zur Behandlung von Infektionen),
5. Antianämika (zur Behandlung der „Blutarmut“) und
6. Heparine (Wirkstoffe zur Blutverdünnung).
Als Ergebnis der Anhörung zu den vorgenannten Festbetragsgruppen hat der G-BA auch die Entscheidungsgrundlagen zur Ermittlung der Vergleichsgröße nach § 35 Abs.1 Satz 5 SGB V angepasst. Die Vergleichsgröße dient dazu, für die Vielfalt der unterschiedlichen Arzneiformen von Arzneimitteln (Kombinationen aus verschiedenen Darreichungsformen, Dosisstärken und Packungsgrößen) einen Standardwert zu ermitteln, auf dessen Grundlage die Spitzenverbände der Krankenkassen einen einheitlichen Festbetrag festsetzen können. Durch die Anpassung können spezifische Gesichtspunkte, die die Anwendung eines Arzneimittels betreffen – wie beispielsweise unterschiedliche Applikationsfrequenzen, unterschiedliche Behandlungszeiten sowie besondere Ausprägungen einer Intervalltherapie – bei der Ermittlung der Vergleichsgröße berücksichtigt werden. Damit trägt der G-BA der Forderung nach einer stärkeren Differenzierung der Vergleichsgrößenberechnung im Wesentlichen Rechnung.
Die Entscheidungsgrundlagen des G-BA gewährleisten nach wie vor, dass echte Innovationen gefördert und geschützt werden. Neuentwicklungen werden durch Festbeträge überhaupt nicht tangiert, das gleiche gilt für echte therapeutische Innovationen. Nachahmerpräparate müssen sich allerdings einer fundierten Prüfung auf wissenschaftlicher Basis stellen, ob es sich tatsächlich um eine therapierelevante Verbesserung handelt. Die aktualisierten Entscheidungsgrundlagen werden in Kürze auf der Homepage des G-BA veröffentlicht.
Weiterhin hat der G-BA gestern die Festbetragsgruppen-Neubildung der sogenannten Stufe 1 für 20 Wirkstoffgruppen beschlossen. Hier geht es um Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen. Zudem wurde die routinemäßig jährlich anstehende Aktualisierung bestehender Festbetragsgruppen vorgenommen.
Die Gruppen der Stufe 1 und 2 haben ein Umsatzvolumen von 1,4 Milliarden Euro. Die Festbeträge können frühestens zum 1. Juli 2005 wirksam werden. Nach derzeitigem Stand lassen sich mit dieser Gruppenbildung voraussichtlich Einsparungen von 100 Millionen Euro erzielen.
Zum Hintergrund:
Nach In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 kann der Gemeinsame Bundesausschuss patentgeschützte Analogpräparate unabhängig von ihren Patentlaufzeiten in die Festbetragsregelung einbeziehen (§ 35 Abs. 1 und 1a SGB V). Ausgenommen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten. In Festbetragsgruppen der Stufe 2 sollen Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen zusammengefasst werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V). Durch das GMG ergeben sich die folgenden Konstellationen für die Bildung neuer Gruppen dieser Stufe:
1. Gruppenbildung für patentgeschützte Analogpräparate zusammen mit patentfreien Wirkstoffen, die bisher noch nicht festbetragsgeregelt sind und
2. Gruppenbildung mit ausschließlich patentgeschützten Wirkstoffen (mindestens drei Arzneimittel).
Der G-BA knüpft mit seinen gestrigen Entscheidungen an die Beschlüsse vom Juni und Juli 2004 zur Bildung von Festbetragsgruppen für Protonenpumpenhemmer (zur Therapie von Magenerkrankungen), für Sartane (zur Behandlung des Bluthochdrucks), Triptane (zur Akutbehandlung von Migräneanfällen) und Statine (zur Cholesterinsenkung) an. Die Zusammenfassung von Generika und patentgeschützten Arzneimitteln in eine Festbetragsgruppe ermöglicht es, das übergeordnete Ziel der Festbetragsregelung zu realisieren, nämlich Preiswettbewerb auszulösen und damit Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen.
Der Gesetzgeber hat an die Festsetzung von Festbeträgen insbesondere unter Einbeziehung von patentgeschützten Arzneimitteln hohe Erwartungen an die Realisierung von Einsparvolumen in der Arzneimittelversorgung geknüpft.