Früherkennung von Hautkrebs: Evaluationsbericht zum Screening-Angebot veröffentlicht
Berlin, 23. April 2015 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag seine Beratungen zur ersten Evaluation der standardisierten Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs (Hautkrebsscreening) abgeschlossen und den Evaluationsbericht sowie dessen Kommentierung auf der Website veröffentlicht. Der G-BA wird im Weiteren prüfen, inwieweit sich die Ergebnisse der Evaluation auf die Regelungen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, in der die Details des Hautkrebsscreenings und deren Dokumentation verankert sind, auswirken. Auf dieses Vorgehen verständigten sich der GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) im Einvernehmen mit der Patientenvertretung im zuständigen Unterausschuss Methodenbewertung.
Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird seit dem 1. Juli 2008 von allen gesetzlichen Krankenkassen für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren im Zwei-Jahres-Rhythmus übernommen. Angeboten werden kann die Leistung von hierzu qualifizierten hausärztlich tätigen Ärzten und Dermatologen (Hautärzte).
Der Evaluationsbericht zum Hautkrebsscreening wurde im Auftrag des G-BA vom BQS Institut für Qualität und Patientensicherheit (BQS Institut) erstellt und in der finalen Fassung am 11. März 2015 dem G-BA vorgelegt. Die Evaluation basiert auf den durch die Ärzte anzufertigenden elektronischen Dokumentationen der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs der Jahre 2009 und 2010. Insgesamt konnten 10,7 Mio. Datensätze ausgewertet werden: 6,5 Mio. aus hausärztlichen Screenings und 4,2 Mio. aus dermatologischen Screenings. Ergänzend wurden in die Evaluation Krebsregisterdaten des Robert Koch-Instituts sowie Abrechnungsdaten des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) einbezogen.
Etwa 44 Mio. Versicherte haben einen Anspruch auf die Teilnahme am Hautkrebsscreening. Die Teilnahmerate nahm – gemessen anhand der Anzahl der Dokumentationsbögen – für das hausärztliche Screening zwischen 2009 und 2010 bundesweit von 6,5 Prozent (2,6 Mio. Screenings) auf 8,8 Prozent (3,9 Mio. Screenings) zu. Die Inanspruchnahme des von Dermatologen angebotenen Screenings fiel geringer aus als bei Hausärzten. Sie lag im Jahr 2009 bei 4,6 Prozent (1,8 Mio. Screenings) und stieg im Folgejahr auf 5,5 Prozent (2,4 Mio. Screenings).
Im Zuge der Evaluation wurde deutlich, dass mit den dokumentierten Datensätzen einige inhaltliche Fragestellungen der Evaluation nicht beziehungsweise nicht ohne Einschränkungen beantwortet werden können. Dies wird in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen sein. Insbesondere die Darstellung des Übergangs vom hausärztlichen Hautkrebsscreening in das dermatologische Hautkrebsscreening gelingt an Hand der Daten nicht. Auffällig ist auch der Anteil an Patienten, bei denen der behandelnde Dermatologe einen Verdacht auf Hautkrebs dokumentiert hat, aber keine Dokumentation der Biopsie oder Exzision vorliegt. Hieraus lässt sich aus Sicht des G-BA allerdings nicht ableiten, dass keine Abklärungsdiagnostik erfolgt wäre, sondern es müsse in diesen Fällen von einer unvollständigen Dokumentation ausgegangen werden. Für zukünftige Auswertungen wird die valide und vollständige Dokumentation der Daten eine wichtige Voraussetzung sein.
Hintergrund: Standardisierte Früherkennung von Hautkrebs
Die Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut ist bereits seit den 1970er Jahren Bestandteil der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie. Im November 2007 beschloss der G-BA eine Weiterentwicklung des Leistungsumfangs sowie Vorgaben zur Qualitätssicherung, Dokumentation und Evaluation. § 35 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie regelt die Zielparameter der Evaluation.
Ziel der standardisierten Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs seit dem 1. Juli 2008 ist die frühzeitige Entdeckung des Malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms.
Den Beschluss des G-BA zur Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie vom 15. November 2007 nebst Begründung sowie Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit ist hier veröffentlicht.