Klarstellung des Sachstandes zu Pränatests für Schwangere
Berlin, 22. Januar 2015 – Zur Berichterstattung der Wochenzeitung „Die Zeit“ über molekulargenetische Tests zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 („Der Test“) vom 22. Januar 2015 stellt der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Josef Hecken, den Sachstand klar, wie auch schon im Dezember des vergangenen Jahres anlässlich der Anfrage der Zeitung im Rahmen der Recherche für den jetzt erschienenen Artikel:
„Derzeit befinden sich molekulargenetische Tests zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 auf dem Markt und werden Schwangeren angeboten. Basierend auf einem Antrag eines Medizinprodukteherstellers, der darauf abzielt, im Rahmen einer sogenannten Erprobung nach § 137e SGB V weiteres Wissen zu generieren, befasst sich der G-BA derzeit mit molekulargenetischen Tests zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21. Es ist die gesetzliche Aufgabe des G-BA, Nutzen und Risiken neuer Untersuchungsmethoden für die Patienten zu prüfen und dann darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sie Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dieses muss auf einer sicheren Erkenntnisbasis geschehen.
Bislang hat der G-BA nach einer vorangegangenen Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) lediglich durch Beschluss festgestellt, dass die molekulargenetischen Tests ein Potenzial besitzen, um gegebenenfalls auf eine invasive Chromosomendiagnostik, wie sie derzeit zur Abklärung von genetischen Auffälligkeiten eingesetzt wird, verzichten zu können. Ob auf der Basis dieser Potenzialbewertung eine Erprobungsrichtlinie beschlossen wird, ist noch offen.
Derzeitiger Verfahrensstand ist, dass mit den Beratungen über eine solche Erprobungsrichtlinie begonnen wurde. Erst wenn eine solche Richtlinie tatsächlich beschlossen würde, können Erprobungsstudien durchgeführt werden. Nur in diesem Fall würden die gesetzlichen Krankenkassen für die Studienteilnehmerinnen die Kosten für molekulargenetische Tests zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 übernehmen. Nach Abschluss der Erprobung entscheidet der G-BA dann auf der Grundlage der durch sie gewonnenen und weiteren verfügbaren Erkenntnisse endgültig darüber, ob und inwieweit die erprobte Methode Teil des Leistungskatalogs wird. Durch die Erprobungsrichtlinie ist diese endgültige Entscheidung, die intensiver fachlicher und ethischer Diskussionen bedarf, nicht präjudiziert.“
Gerade wegen der großen ethischen Tragweite einer solchen Entscheidung haben die im G-BA vertretenen Bänke, die unparteiischen Mitglieder und die Patientenvertretung gemeinsam erklärt, dass im Zuge des weiteren Verfahrens der Deutsche Ethikrat in die Entscheidungsfindung einzubeziehen ist. Dies belegt, dass der G-BA sehr verantwortungsbewusst und sensibel mit der schwierigen Entscheidung, die elementare ethische Fragestellungen berührt, umgeht.