Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

Entschei­dungs­grundlagen der Festbe­trags­grup­pen­bildung bleiben bestehen

Siegburg, 12. Juli 2004 - Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) sieht auch nach dem Gespräch mit Vertretern der pharma­zeu­tischen Industrie im BMGS am 7.8. Juli 2004 keine Veranlassung, die von ihm am 15. Juni 2004 beschlossenen Entschei­dungs­grundlagen für die Bildung von Festbe­trags­gruppen unter Einbeziehung patent­ge­schützter Arznei­mittel zu ändern.

Es besteht aus Sicht des G-BA auch kein Grund für eine erneute Anhörung zu diesen Entschei­dungs­grundlagen, da sie inhaltlich an die in der Vergan­genheit prakti­zierte Systematik der Bildung von Festbe­trags­gruppen anknüpfen. Die Entschei­dungs­grundlagen gewähr­leisten - auch im Interesse der Industrie -  Transparenz, Rechts­an­wen­dungs­gleichheit und Kalkulier­barkeit der Entschei­dungs­praxis des G-BA.

Im Gespräch mit Vertretern der pharma­zeu­tischen Industrie konnten die teilweise auf Missver­ständ­nissen beruhenden Einwände der Industrie gegen die Entschei­dungs­grundlagen ausgeräumt werden.

Als Ergebnis des Gespräches wurde vereinbart, die wirtschaft­lichen Auswir­kungen einer Aufteilung der Festbe­trags­gruppen für patent­ge­schützte und patentfreie Arznei­mittel auf zwei getrennte Gruppen zu prüfen. Nach den gesetz­lichen Bestim­mungen sollen vorrangig Festbe­trags­gruppen mit patent­freien und patent­ge­schützten Wirkstof­fen­ge­bildet werden (§ 35 Abs. 1 SGB V). Mit dem GMG wurde hierzu eine Spezial­re­gelung eingeführt, dass auch Gruppen mit ausschließlich patent­ge­schützten Wirkstoffen gebildet werden können(§ 35 Abs. 1a SGB V).Im Gesetz ist die Bildung einer Gruppe mit patent­ge­schützten und patent­freien Arznei­mittel ausdrücklich zugelassen. Damit soll zunächst nur festge­stellt werden, ob die politisch gewollten Einsparziele bei einer entspre­chenden Aufteilung durch stärkere Absenkung der Festbeträge im Generika-​Bereich erhalten bleiben. Rechtliche Implika­tionen sind aus Sicht des G-BA bei Beibehaltung der bestehenden Rechts­grundlage damit nicht verbunden.

Prüfung der therapeu­tischen Verbes­serung und Neuartigkeit

Bereits der Bundes­aus­schuss der Ärzte und Kranken­kassen hat bei der Bildung vergleichbarer Festbe­trags­gruppen therapeu­tische Verbes­se­rungen eines Wirkstoffes gegenüber anderen vergleichbaren Wirkstoffen immer auch dann geprüft, wenn die Neuartigkeit des ersten Wirkstoffes durch Auslaufen des Patent­schutzes beendet war. Daran ändert auch die jetzige Entschei­dungs­grundlage nichts.

Nachweis der therapeu­tischen Verbes­serung

Im Gegensatz zur Auffassung der Industrie hält der G-BA aber am Erfordernis eines nachge­wiesenen therapier­e­le­vanten Zusatz­nutzens als Voraus­setzung für die Ausglie­derung eines Wirkstoffes aus einer Festbe­trags­gruppe fest.

Anders lässt sich die im Gesetz ausdrücklich nur als Ausnahme vom Grundsatz einheit­licher Festbeträge vorgesehene Herausnahme eines vergleichbaren Wirkstoffe wegen einer therapeu­tischen Verbes­serung weder medizinisch noch rechtlich rechtfertigen.

Geringere Nebenwirkung

Die gesetzlich der therapeu­tischen Verbes­serung gleich­ge­stellte geringere Nebenwirkung kann nur dann als therapier­e­levant für den Arzt angesehen werden, wenn durch einen Wirkstoff nachweisbar eine erhebliche Nebenwirkung signifikant gemindert werden kann.

Endpunkt­studien

Lässt sich ein entspre­chender therapier­e­le­vanter Zusatz­nutzen bereits aus der Zulassung und der darauf basierenden Fachin­for­mation nachweisen, sind so genannte Endpunkt­studien nicht notwendig. Die Arznei­mit­tel­her­steller haben jedoch zusätzlich die Möglichkeit, zum Nachweis einer therapeu­tischen Verbes­serung relevante Endpunkt­studien vorzulegen.