Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Quali­täts­be­richt über das Jahr 2012: einma­lige Ausnah­me­re­ge­lung für Kran­ken­häuser

Berlin, 20. März 2014 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag beschlossen, den Kran­ken­häu­sern mit einer einma­ligen Ausnah­me­reg­lung eine zusätz­liche Möglich­keit zu eröffnen, ihren Berichts­pflichten nach­zu­kommen. Hinter­grund für diesen neuen zeit­li­chen Spiel­raum sind die im Jahr 2013 beschlos­senen umfang­rei­chen Ände­rungen, die bei der Erstel­lung und Über­mitt­lung der Quali­täts­be­richte über das Jahr 2012 berück­sich­tigt werden müssen.

Die derzei­tigen Rege­lungen sehen vor, dass die Quali­täts­be­richte für das Berichts­jahr 2012 in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu über­mit­teln waren. Der G-BA eröffnet nun allen Kran­ken­häu­sern die Option einer Anmel­dung (Nach­re­gis­trie­rung), einer Korrektur der Anmel­dung, einer erst­ma­ligen Über­mitt­lung oder einer Ersatz­lie­fe­rung. Hierfür ist in jedem Fall eine Anmel­dung bei der Annah­me­stelle (Infor­ma­ti­ons­tech­ni­sche Service­stelle der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, ITSG) in der Zeit vom 19. bis 26. Mai 2014 erfor­der­lich. Die Über­mitt­lung der Quali­täts­be­richte hat anschlie­ßend in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 zu erfolgen.

Aufgrund der Ausnah­me­re­ge­lung ist für das Berichts­jahr 2012 keine Antrags­stel­lung gemäß § 6 Abs. 3 (der Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt) beim G-BA auf die Möglich­keit der Nach­lie­fe­rungen oder des Ersatzes der von den Kran­ken­häu­sern gelie­ferten Quali­täts­be­richte mehr erfor­der­lich. Bei dennoch einge­henden Anträgen wird auf eine Einzel­fall­prü­fung verzichtet und es ist keine Vorlage von Belegen erfor­der­lich. Für Antrag­steller gemäß § 6 Abs. 3 gelten die in § 6 Abs. 3a fest­ge­legten Termine und das in der Begrün­dung zu § 6 Abs. 3a beschrie­bene Anmelde-​ und Liefer­ver­fahren.

Die rund 2000 in Deutsch­land zuge­las­senen Kran­ken­häuser sind seit dem Jahr 2005 gesetz­lich verpflichtet, regel­mäßig struk­tu­rierte Quali­täts­be­richte zu veröf­fent­li­chen. Was im Einzelnen in den Quali­täts­be­richten darge­stellt werden muss, wie sie geglie­dert sein sollen und in welchem Daten­format sie zur Verfü­gung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser fest.

Der Beschluss­text zu der Ausnah­me­re­ge­lung sowie Beschluss­erläu­te­rungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/18/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser: Anpas­sungen für das Berichts­jahr 2013ff.