Qualitätsbericht über das Jahr 2012: einmalige Ausnahmeregelung für Krankenhäuser
Berlin, 20. März 2014 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag beschlossen, den Krankenhäusern mit einer einmaligen Ausnahmereglung eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, ihren Berichtspflichten nachzukommen. Hintergrund für diesen neuen zeitlichen Spielraum sind die im Jahr 2013 beschlossenen umfangreichen Änderungen, die bei der Erstellung und Übermittlung der Qualitätsberichte über das Jahr 2012 berücksichtigt werden müssen.
Die derzeitigen Regelungen sehen vor, dass die Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2012 in der Zeit vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu übermitteln waren. Der G-BA eröffnet nun allen Krankenhäusern die Option einer Anmeldung (Nachregistrierung), einer Korrektur der Anmeldung, einer erstmaligen Übermittlung oder einer Ersatzlieferung. Hierfür ist in jedem Fall eine Anmeldung bei der Annahmestelle (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung, ITSG) in der Zeit vom 19. bis 26. Mai 2014 erforderlich. Die Übermittlung der Qualitätsberichte hat anschließend in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 zu erfolgen.
Aufgrund der Ausnahmeregelung ist für das Berichtsjahr 2012 keine Antragsstellung gemäß § 6 Abs. 3 (der Regelungen zum Qualitätsbericht) beim G-BA auf die Möglichkeit der Nachlieferungen oder des Ersatzes der von den Krankenhäusern gelieferten Qualitätsberichte mehr erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anträgen wird auf eine Einzelfallprüfung verzichtet und es ist keine Vorlage von Belegen erforderlich. Für Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 gelten die in § 6 Abs. 3a festgelegten Termine und das in der Begründung zu § 6 Abs. 3a beschriebene Anmelde- und Lieferverfahren.
Die rund 2000 in Deutschland zugelassenen Krankenhäuser sind seit dem Jahr 2005 gesetzlich verpflichtet, regelmäßig strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen. Was im Einzelnen in den Qualitätsberichten dargestellt werden muss, wie sie gegliedert sein sollen und in welchem Datenformat sie zur Verfügung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser fest.
Der Beschlusstext zu der Ausnahmeregelung sowie Beschlusserläuterungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/18/
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Anpassungen für das Berichtsjahr 2013ff.