Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Erste Konkretisierung ermöglicht Behandlung von Tuberkulose und Mykobakteriose durch interdisziplinäre Ärzteteams in Kliniken und Praxen

Berlin, 19. Dezember 2013– Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose können künftig nach bestimmten Vorgaben ambulant spezialfachärztlich in Kliniken und Praxen versorgt werden. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Die erste sogenannte Konkretisierung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) umfasst die erforderliche Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Patienten sowie die personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vertragsärzte und Krankenhäuser, die diese Versorgung anbieten. Die entsprechenden Leistungen können nach Inkrafttreten des Beschlusses ab Frühjahr 2014 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden.

Die Tuberkulose ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die durch verschiedene Arten von Mykobakterien verursacht wird und häufig die Lungen befällt. Bei einer Infektion mit atypischen Mykobakterien kommt es zu Erkrankungen, die ähnlich wie die Tuberkulose verlaufen und die Lunge sowie weitere Organe befallen.

Das Kernteam zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung von Tuberkulose-Patienten setzt sich aus einem Lungenfacharzt, einem Internisten mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie, einem Facharzt für Mikrobiologie sowie – sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden – zusätzlich einem Kinderarzt zusammen.

„Es können sich auch gemischte ASV-Teams aus Vertragsärzten und Krankenhausärzten bilden“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses. „Die heutigen Entscheidungen sind nicht nur für die Anlage Tuberkulose relevant, sondern weichenstellend für alle weiteren Konkretisierungen der ASV. Dies betrifft zum Beispiel die Festlegung von Mindestmengen und den Ein- oder Ausschluss von bildgebenden Verfahren oder Laboruntersuchungen in den Behandlungsumfang der ASV“, so Klakow-Franck weiter. „Eine Beschreibung des Behandlungsumfangs auf Ebene der EBM-Gebührenpositonen durch den G-BA wäre zwar nicht zwingend erforderlich gewesen, wir haben uns im März jedoch grundsätzlich dazu entschlossen und seither so weit vorgearbeitet, dass das neue Versorgungsangebot so bald wie möglich Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen kann.“

Der G-BA hatte die Erstfassung der ASV-RL im März 2013 beschlossen. Im Juli war die Regelung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt worden. Die Rahmenrichtlinie regelt krankheitsspezifisch die Anforderungen an Diagnostik und Behandlung, die grundsätzlich für alle in den Anlagen konkretisierten schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierten Leistungen gleichermaßen gelten. Darüber hinaus werden Qualitätsvorgaben für Personal und Ausstattung gemacht. Des Weiteren gibt die Rahmenrichtlinie vor, dass der krankheitsspezifische Behandlungsumfang in einem Appendix zur jeweiligen Anlage abschliessend auf Ebene der Gebührenpositionen des EBM festzulegen ist.

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, der im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) im Jahr 2012 neu gefasst wurde. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und soll zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut werden.

Der Beschluss zur ersten Konkretisierung der ASV-RL wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/4/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose