„Möglichkeiten zur Flexibilisierung konsequenter nutzen“ - Voraussetzungen für gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung und Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung beschlossen
Berlin, 20. Juni 2013 – Nachdem im Januar die neue Bedarfsplanung in Kraft getreten ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hierzu nun weitere Regelungen fristgerecht verabschiedet. Der am Donnerstag in Berlin getroffene Beschluss beinhaltet Voraussetzungen für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung sowie präzisierte Vorgaben für die Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung von Nervenärzten.
Insbesondere mit Blick auf den ersten Beschlussteil sagte der unparteiische Vorsitzende des G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses Bedarfsplanung, Josef Hecken: „Damit sind wichtige normative Voraussetzungen geschaffen, um in allen Ländern, Regionen und Städten eine ausgewogene und bedarfsgerechte Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten zu gewährleisten. Zugleich unterstreicht die Regelung die besondere Bedeutung von Hausärzten mit Blick auf ihre gesetzgeberisch gewollte Lotsenfunktion im Gesamtgefüge der ambulanten Versorgung“.
Er forderte die für die Umsetzung verantwortlichen Entscheidungsträger auf Landesebene auf, die neuen Spielräume für eine gleichmäßige Ausgestaltung der Versorgung vor Ort konsequenter als bislang zu nutzen und Zulassungsmöglichkeiten nur dort auszuweisen, wo diese auch tatsächlich benötigt werden.
„Die rechtlichen Instrumente der flexibilisierten Bedarfsplanung sind vielfältig und sollten gezielt eingesetzt werden, um verkrustete Strukturen in Ballungsräumen aufzubrechen oder abgelegene Regionen für eine angemessene ambulante Versorgung zu erschließen. Wenn die Vertragspartner es für nötig und sinnvoll halten, können sie etwa bei den Verhältniszahlen für Hausärzte von den Vorgaben der Richtlinie abweichen.“ Großstädte, wie etwa Berlin, könnten zudem anders als früher in mehrere kleinere Planungsbereiche unterteilt werden, um lokale Versorgungsdefizite besser darzustellen und nach und nach zu beseitigen.
Vereinzelte Kritik an der Neuregelung aus den Ländern wies Hecken zurück: „Wie im Gesetz vorgesehen haben Vertreter der Bundesländer an allen Beratungen mitgewirkt, ihre Belange eingebracht und das Gesamtergebnis mitgetragen. Zudem haben die Länder durch die Abweichungsmöglichkeiten die Chance, regionale Besonderheiten passgenau abzubilden. Eine Richtlinie als solche erzeugt allerdings noch keine neuen Ärzte und kann sie auch nicht unmittelbar zwingen, Praxen in abgelegenen Regionen zu eröffnen. Sie schafft lediglich Anreize und Rahmenbedingungen für eine flächendeckend gute ärztliche Versorgung.“ Für die eigens ausgewiesene Sonderregion des Ruhrgebiets stellte Hecken für kommendes Jahr eine Evaluation in Aussicht, um die dortige Versorgungssituation und die weitere Entwicklung als Grundlage für eine Neubewertung der aktuellen Regelungen zu ermitteln.
Der am Donnerstag getroffene Beschluss sieht weiterhin vor, dass in der Arztgruppe der Nervenärzte künftig Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Nervenheilkunde nach alter Musterweiterbildungsordnung als so genannte Job Sharing-Partner zugelassen werden. Damit wird sichergestellt, dass bereits bei der Vorbereitung einer Nachbesetzung von Nervenärzten im Rahmen des Job Sharings auf eine angemessene Verteilung von Fachärzten für Neurologie und Fachärzten für Psychiatrie hingewirkt werden kann.
Die Bedarfsplanung definiert bundeseinheitlich einen verbindlichen Rahmen zur Bestimmung der Arztzahlen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden und ermöglicht zugleich eine Bewertung der bestehenden Versorgungssituation. Die grundlegende Überarbeitung der Richtlinie durch den G-BA hatte sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Insgesamt wurden zahlreiche neue Niederlassungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachgruppen sowie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geschaffen.
Der Beschluss wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Internetseite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/7/