Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Bestands­markt­aufruf der Glip­tine geset­zes­kon­form - LSG bestä­tigt auch im Haupt­sa­che­ver­fahren Rechts­auf­fas­sung des G-BA

Berlin/Potsdam, 15. Mai 2013 - In der recht­li­chen Ausein­an­der­set­zung zwischen dem Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) und der Novartis Pharma GmbH um den soge­nannten Bestands­markt­aufruf der Arznei­mit­tel­wirk­stoff­gruppe der Glip­tine hat das Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-​Brandenburg (LSG) heute auch in der Haupt­sa­che­ver­hand­lung die Rechts­auf­fas­sung des G-BA bestä­tigt und die Klage von Novartis abge­wiesen (Az.: L 7 KA 112/12 KL).

„Das LSG hat damit eine Entschei­dung getroffen, die gewähr­leistet, dass Nutzen­be­wer­tungs­ver­fahren sach­ge­recht durch­ge­führt werden können. Der G-BA sieht dadurch den Rechts­schutz für Unter­nehmen nicht verkürzt. Denn nach wie vor besteht die Möglich­keit, nach einer Schieds­amts­ent­schei­dung nach Abschluss des Verfah­rens Klage einzu­rei­chen", sagte Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA und Vorsit­zender des zustän­digen Unter­aus­schusses Arznei­mittel in einer ersten Reak­tion auf das Urteil.

Gegen­stand des Verfah­rens war die Frage, ob gegen vom G-BA veran­lasste Maßnahmen für eine Nutzen­be­wer­tung von Arznei­mit­teln im Bestands­markt isoliert Rechts­mittel in Form eines Wider­spruchs und einer Anfech­tungs­klage einge­legt werden können. Novartis war in dieser Sache bereits im Februar 2013 mit einem Eilan­trag auf einst­wei­ligen Rechts­schutz vor dem LSG geschei­tert (vgl. Beschluss des LSG Berlin-​Brandenburg vom 28. Februar 2013, Az.: L 7 KA 106/12 KL ER).