Bestandsmarktaufruf der Gliptine gesetzeskonform - LSG bestätigt auch im Hauptsacheverfahren Rechtsauffassung des G-BA
Berlin/Potsdam, 15. Mai 2013 - In der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Novartis Pharma GmbH um den sogenannten Bestandsmarktaufruf der Arzneimittelwirkstoffgruppe der Gliptine hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) heute auch in der Hauptsacheverhandlung die Rechtsauffassung des G-BA bestätigt und die Klage von Novartis abgewiesen (Az.: L 7 KA 112/12 KL).
„Das LSG hat damit eine Entscheidung getroffen, die gewährleistet, dass Nutzenbewertungsverfahren sachgerecht durchgeführt werden können. Der G-BA sieht dadurch den Rechtsschutz für Unternehmen nicht verkürzt. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit, nach einer Schiedsamtsentscheidung nach Abschluss des Verfahrens Klage einzureichen", sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Arzneimittel in einer ersten Reaktion auf das Urteil.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob gegen vom G-BA veranlasste Maßnahmen für eine Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt isoliert Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage eingelegt werden können. Novartis war in dieser Sache bereits im Februar 2013 mit einem Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem LSG gescheitert (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2013, Az.: L 7 KA 106/12 KL ER).