Angebot von Gruppentherapie bei Kindern und Jugendlichen wird künftig erleichtert
Berlin, 18. April 2013 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin zwei Regelungen zur Gruppentherapie aktualisiert und vereinfacht. Die beschlossenen Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie beinhalten zum einen die Verringerung der Mindestteilnehmerzahl in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppentherapie von Kindern und Jugendlichen von sechs auf drei Teilnehmer. Eine weitere Änderung der Richtlinie sieht vor, dass eine Verhaltenstherapie künftig auch als alleinige Gruppentherapie, und nicht nur in Verbindung mit Einzeltherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann.
„Die Verringerung der Mindestteilnehmerzahl für die Gruppentherapie trägt altersspezifischen Entwicklungsbedingungen und den besonderen therapeutischen Erfordernissen bei Diagnosen wie ADHS, Autismus oder Verhaltensstörungen Rechnung. Besonders bei der Gruppenbehandlung von Kindern und Jugendlichen kann eine geringere Gruppengröße sinnvoll und sachgerecht sein. Die weitere Änderung der Richtlinie vollzieht die konzeptionelle Weiterentwicklung der verhaltenstherapeutischen Gruppentherapie nach und verankert diese in der Versorgung von GKV-versicherten Patientinnen und Patienten“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie.
Um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu gewinnen, war im zuständigen Unterausschuss eine Expertenbefragung von Gruppenpsychotherapeutinnen und Gruppenpsychotherapeuten vorausgegangen, deren Ergebnisse in die Richtlinienänderung des G-BA eingeflossen sind.
Der G-BA bewertet im Auftrag des Gesetzgebers psychotherapeutische Behandlungsformen – ebenso wie andere medizinische Methoden – nach einem festgelegten Verfahren. Überprüft wird dabei, ob psychotherapeutische Verfahren, Methoden oder Techniken medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind und ob sie für Patientinnen und Patienten einen wissenschaftlich belegten Nutzen haben.
GKV-Versicherte haben derzeit Anspruch auf Kostenübernahme von psychoanalytisch begründeten Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht: