Neue Heilmittel-Richtlinien wurden angepasst
Siegburg, 16. März 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine Anpassung der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hatte der Neufassung der Heilmittel-Richtlinien vom 1. Dezember 2003 zugestimmt, wenn die Richtlinien in fünf Punkten ergänzt bzw. geändert werden. Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses dazu: „Die Auflagen des BMGS waren zu konkret. Sie mussten den Bedürfnissen der Versorgung angepasst und die Richtlinien entsprechend geändert werden. Der Bundesausschuss hat damit sowohl die notwendige medizinische Versorgung weiterhin gesichert als auch zu Einsparungen beigetragen.“
Bei den Auflagen des BMGS ging es um folgende Punkte:
1. Längerfristige Verordnungen von Heilmitteln
Die längerfristige Verordnung von Heilmitteln über den Regelfall hinaus war schon im Richtlinienbeschluss vom 1. Dezember 2003 vorgesehen. Diese Möglichkeit ist durch den heutigen Beschluss des Bundesausschusses ausdrücklicher geregelt.
2. Kontinuierliche Behandlung
Damit eine längerfristige Verordnung nicht unterbrochen wird, hat der G-BA einen neuen Passus in den Richtlinientext aufgenommen. Dieser besagt, dass die Krankenkassen bis zum Zugang einer Entscheidung die Kosten des Heilmittels übernehmen. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist nicht zulässig.
3. Verordnungsmengen
Der Bundesausschuss hat nach Maßgabe des BMGS die maximalen Verordnungsmengen so angepasst, dass für Patienten unnötige Praxisgebühren vermieden werden. In den Fällen einer längerfristigen Verordnung ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
4. Behandlung von Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen (ZNS)
Der Auflage des Ministeriums wurde in soweit Rechnung getragen, als die Altersgrenze auf 18 Jahre erhöht wurde. Das Behandlungskonzept, wie es im Beschluss vom 1. Dezember 2003 formuliert ist, wurde beibehalten, da es einer Fehlversorgung in der Praxis vorbeugt.
5. Wechselwirkung mit Frühförderung
In den Heilmittel-Richtlinien wurde klargestellt, dass eine Verordnung von Heilmitteln nicht den Anspruch auf Frühförderung einschränkt.
Der Vorsitzende stellte abschließend fest, dass der Bundesausschuss sich bei der Umsetzung der Auflagen des Ministeriums ausschließlich an fachlichen Kriterien orientiert habe. Die nun beschlossenen Änderungen stellten im Wesentlichen nur begriffliche Klarstellungen des Beschlusses vom 1. Dezember 2003 dar. Hess wörtlich: „Leider haben die Heilmittelverbände durch ihre Informationspolitik in den vergangenen Wochen dazu beigetragen, die Patienten im Vorfeld des In-Kraft-Tretens der Richtlinien unnötig zu verunsichern.“
Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinien soll zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Zum Hintergrund der Richtlinien-Neufassung :
Die Überarbeitung der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Neufassung der Heilmittel-Richtlinien war notwendig geworden, nachdem Probleme in der praktischen Anwendung der Richtlinien deutlich wurden. Aber auch die Steigerung der Ausgaben für Heilmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung von 20 Prozent im Jahre 2002 im Vergleich zu 2000 machte eine Überprüfung der Heilmittel-Richtlinien erforderlich. Der Bundesausschuss hatte im Dezember 2003 eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinien vorgelegt, in der sichergestellt wird, dass die Verordnung von Heilmitteln sich lediglich an der medizinischen Notwendigkeit, nicht aber an ökonomischen Anreizen orientiert.
Siehe auch die Pressemitteilung vom 5. Dezember 2003: