Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei Hodgkin-Lymphom bleibt GKV-Leistung im Krankenhaus
Berlin, 20. Dezember 2012 – Erwachsenen Patientinnen und Patienten, die an einem Hodgkin-Lymphom leiden, steht auch weiterhin die stationäre Behandlungsmöglichkeit einer allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender zur Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
Der G-BA kam auf der Grundlage einer Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und unter Berücksichtigung der Aspekte der medizinischen Notwendigkeit zu dem Ergebnis, dass diese Therapiemöglichkeit zu Lasten der GKV für bestimmte Patientinnen und Patienten erforderlich ist.
„Die Überlebenschancen bei dieser Erkrankung haben sich dank großer Fortschritte bei den Therapiemöglichkeiten zwar verbessert, dennoch stellt die allogene Stammzelltransplantation für einen Teil der Patienten in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium die einzige Behandlungsmöglichkeit mit einer Aussicht auf Heilung dar“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. Der G-BA habe allerdings noch erheblichen Forschungs-bedarf zur Weiterentwicklung dieser Therapie festgestellt, so Deisler weiter.
Das Hodgkin-Lymphom bei Erwachsenen ist eine seltene und lebensbedrohliche Erkrankung des lymphatischen Systems, an der in Deutschland pro Jahr etwa 2000 Menschen erkranken und die unbehandelt innerhalb weniger Monate nach Diagnosestellung zum Tode führt. Stammzellen sind Körperzellen, die für die Blutbildung und das Immunsystem zuständig sind. Bei einer Stammzelltransplantation werden blutbildende Stammzellen von einem Spender auf einen Empfänger übertragen. Bei der allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender werden die Stammzellen einem sogenannten Fremdspender entnommen und dem Patienten zugeführt.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden in Kürze im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/
Der G-BA hat den Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c SGB V).