Weitere Details zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beschlossen
Berlin, 22. November 2012 – Für das neue rechtliche Instrument zur Erprobung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin weitere Details beschlossen. Die zur Umsetzung des Gesetzesauftrages aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) erforderlichen inhaltlichen Ergänzungen der Verfahrensordnung des G-BA waren bereits im September 2012 verabschiedet worden.
Beschlossen wurden nun bislang noch fehlende Anlagen der Regelung, darunter ein Formular für den Antrag auf Richtlinien zur Erprobung, ein Anforderungsformular für die Beratung der Antragsteller sowie eine entsprechende Gebührenordnung. Die noch ausstehende Kostenordnung, in der Einzelheiten zu der Übernahme von Kosten der im Rahmen der Erprobung erfolgenden Studie durch beteiligte Unternehmen geregelt werden, soll noch im Dezember verabschiedet werden. Mit der Kostenordnung kann dann die Erprobungsregelung – vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – angewandt werden.
Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial eines Nutzens erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkrafttreten des GKV-VStG Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§§ 137e, 137c SGB V). Bis dahin konnten nur diejenigen Methoden in den ambulanten GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden, deren medizinischer Nutzen bei einer hinreichend großen Zahl von Patientinnen und Patienten durch Studien belegt war. Wenn diese fehlten, konnten solche Behandlungen zumindest im ambulanten Bereich in der Regel nicht zulasten der GKV erbracht werden. Der G-BA selbst hatte bis dato keine Möglichkeit, auf mangelhafte Studienlagen direkten Einfluss zu nehmen. Dies wurde mit der Erprobungsregelung nun von Grund auf geändert.
Der Beschluss zu den Formularen und der Gebührenordnung wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Genehmigung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext wird in Kürze auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/47/