Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

Weitere Details zur Erprobung neuer Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden beschlossen

Berlin, 22. November 2012 – Für das neue rechtliche Instrument zur Erprobung von medizi­nischen Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin weitere Details beschlossen. Die zur Umsetzung des Gesetzes­auf­trages aus dem GKV-​Versorgungsstrukturgesetz (GKV-​VStG) erforder­lichen inhalt­lichen Ergänzungen der Verfah­rens­ordnung des G-BA waren bereits im September 2012 verabschiedet worden.

Beschlossen wurden nun bislang noch fehlende Anlagen der Regelung, darunter ein Formular für den Antrag auf Richtlinien zur Erprobung, ein Anforde­rungs­formular für die Beratung der Antrag­steller sowie eine entspre­chende Gebühren­ordnung. Die noch ausstehende Kosten­ordnung, in der Einzel­heiten zu der Übernahme von Kosten der im Rahmen der Erprobung erfolgenden Studie durch beteiligte Unternehmen geregelt werden, soll noch im Dezember verabschiedet werden. Mit der Kosten­ordnung kann dann die Erprobungs­re­gelung – vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) – angewandt werden.

Für neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial eines Nutzens erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkraft­treten des GKV-​VStG Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§§ 137e, 137c SGB V). Bis dahin konnten nur diejenigen Methoden in den ambulanten GKV-​Leistungskatalog aufgenommen werden, deren medizi­nischer Nutzen bei einer hinreichend großen Zahl von Patien­tinnen und Patienten durch Studien belegt war. Wenn diese fehlten, konnten solche Behand­lungen zumindest im ambulanten Bereich in der Regel nicht zulasten der GKV erbracht werden. Der G-BA selbst hatte bis dato keine Möglichkeit, auf mangelhafte Studienlagen direkten Einfluss zu nehmen. Dies wurde mit der Erprobungs­re­gelung nun von Grund auf geändert.

Der Beschluss zu den Formularen und der Gebühren­ordnung wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Genehmigung und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschlusstext wird in Kürze auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informa­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/47/


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Verfah­rens­ordnung: Regelungen zu Verfahren für Anträge und Richtlinien nach § 137e SGB V; Anlage I, II und III des 2. Kapitels