Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: G-BA ergänzt Verfahrensordnung um konkretisierende Regelungen
Berlin, 20. September 2012 – Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) steht ein neues Instrument für die Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur Verfügung. Das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung verabschiedete am Donnerstag in Berlin die erforderlichen Ergänzungen seiner Verfahrensordnung zur Umsetzung des entsprechenden Gesetzesauftrages aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz.
Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial eines Nutzens erkennen lassen, kann der G-BA auf dieser Grundlage Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§ 137e, § 137c SGB V). Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem auch der Innovationsförderung im GKV-System dienen.
„Der G-BA kann nun selbst unter Beteiligung der betroffenen Hersteller und Unternehmen die Frage nach dem Nutzen einer neuen Methode einer belastbaren Klärung zuführen. Untersuchungen und Behandlungen mit erkennbarem Potenzial erhalten damit eine Chance auf Aufnahme in die ambulante Regelversorgung. Diese Handlungsoption eröffnet die Möglichkeit einer aktiven, zielgerichteten und auf hochwertige Studien gestützten Modernisierung des GKV-Leistungskataloges“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
„In der Regelung liegen bedeutende Chancen zur Beförderung der Interessen von antragsberechtigten Unternehmen, Kassen und natürlich nicht zuletzt von Patientinnen und Patienten. So ist etwa der Zugang zu innovativen Verfahren bereits während der Erprobungsphase in einem kontrollierten Umfeld gewährleistet. Unternehmen, die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anbieten wollen, profitieren zudem von finanziellen Unterstützungen bei der Durchführung der dafür nötigen evidenzbasierten Studien.“
Mit dem Beschluss des G-BA sind die wesentlichen Vorarbeiten für die neue Regelung abgeschlossen. Die Beratungen für konkrete Erprobungen können in Kürze beginnen. Noch ausstehende Vorgaben, zu denen auch die Frage der Verteilung der Kosten für Studien zählen, sollen in den kommenden Monaten erarbeitet und beschlossen werden. Auch Formulare zur Antragstellung und zur Anfrage von Beratungsgesprächen werden erst in einem weiteren Schritt zeitnah dem Plenum vorgelegt. Umgesetzt wird die Erprobungsregelung dann durch den Unterausschuss Methodenbewertung unter Vorsitz des unparteiischen Mitglieds Dr. Harald Deisler.
Bis zu der nun verabschiedeten Regelung konnten nur diejenigen Methoden in den ambulanten GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden, deren medizinischer Nutzen bei einer hinreichend großen Zahl von Patientinnen und Patienten durch Studien belegt war. Wenn diese fehlten, konnten solche Behandlungen zumindest im ambulanten Bereich in der Regel nicht zu Lasten der GKV erbracht werden. Der G-BA selbst hatte bis dato keine Möglichkeit, auf mangelhafte Studienlagen direkten Einfluss zu nehmen. Dies wird mit der Erprobungsregelung nun von Grund auf geändert.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Genehmigung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext wird auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/47/
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Verfahrensordnung: Verfahren für Anträge und Richtlinien nach § 137e SGB V