Nach LSG-Entscheidung zu Mindestbehandlungsfallzahlen bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen strebt G-BA Revision an
Berlin, 22. Dezember 2011 – Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit seinem Anliegen, durch eine Steuerung über Mindestbehandlungsfallzahlen für Behandlungszentren die Qualität der medizinischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen zu sichern, auch im Hauptsacheverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg gescheitert ist, soll nun das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung treffen. Dies teilte der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess, heute in Berlin mit.
„Der G-BA braucht hier eine grundsätzliche Klärung, um seinen gesetzlichen Auftrag hinsichtlich der Festlegung von Mindestbehandlungsfallzahlen zum Zwecke der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung künftig ausführen zu können“, so Hess.
Das LSG bejahte zwar in seiner heutigen Entscheidung die Planbarkeit der Versorgung von Früh- und Neugeborenen, sieht aber keinen ausreichend gesicherten Beleg für die Eignung einer Mindestbehandlungsfallzahl als eine die Qualität der Versorgung „im besonderen Maße“ fördernde Maßnahme. Deswegen räumt es dem Interesse der bestehenden Level 1-Einrichtungen auch in der Hauptsache Vorrang an einem nicht durch erhöhte Behandlungsfallzahlen beeinträchtigten Fortbestand ein.
Der G-BA hatte im Juni 2010 die Qualitätsanforderungen bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen erhöht und die verbindliche Anzahl von vorher 14 auf 30 behandelte Früh- und Neugeborene pro Jahr als Voraussetzung dafür festgelegt, dass ein Krankenhaus auch weiterhin die sehr betreuungsintensiven „Frühchen“ mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm versorgen darf. Gegen diesen Beschluss, der zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, haben einige Kliniken beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage und Anträge auf einstweilige Anordnung eingereicht.
Laut Gesetz ist der G-BA beauftragt, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu gehört auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen so genannte Mindestmengen festgelegt werden.