Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei akuter myeloischer Leukämie bleibt GKV-Leistung im Krankenhaus
Berlin, 15. Dezember 2011 – Erwachsenen Patientinnen und Patienten mit einer akuten myeloischen Leukämie steht auch weiterhin die stationäre Behandlungsmöglichkeit einer allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender zur Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
Der G-BA kam auf der Grundlage einer Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und der Bewertung zusätzlicher aktueller wissenschaftlicher Studien zu dem Ergebnis, dass diese Therapiemöglichkeit zu Lasten der GKV für bestimmte Patientinnen und Patienten erforderlich ist.
Die akute myeloische Leukämie bei Erwachsenen ist eine seltene und lebensbedrohliche Erkrankung, die unbehandelt innerhalb weniger Monate nach Diagnosestellung zum Tode führt. Stammzellen sind Körperzellen, die für die Blutbildung und das Immunsystem zuständig sind. Bei einer Stammzelltransplantation werden blutbildende Stammzellen von einem Spender auf einen Empfänger übertragen. Bei der allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender werden die Stammzellen einem sogenannten Fremdspender entnommen und dem Patienten zugeführt. Als Stammzellquelle kommt das Knochenmark des Spenders in Frage, für die Gewinnung des Transplantats ist hier jedoch ein invasiver Eingriff notwendig. Es werden daher zunehmend periphere Blutstammzellen verwendet, die nach Stimulation des Knochenmarks mittels Wachstumsfaktoren für die Blutbildung durch eine Apherese (Abtrennung) aus dem Blut gewonnen werden können.
Der Beschluss des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/
Der G-BA hat den Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c SGB V).