Presse­mit­teilung | Qualitäts­si­cherung

G-BA beschließt Richtlinie zur Heilkun­de­über­tragung im Rahmen von Modell­vorhaben

Berlin, 20. Oktober 2011 – Gesetzliche Kranken­kassen und Leistungs­er­bringer können künftig im Rahmen von Modell­vorhaben bei ärztlichen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf Angehörige der Kranken-​ und Altenpfle­ge­berufe erproben. Eine entspre­chende Richtlinie hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen und damit die Voraus­set­zungen für die Umsetzung der Modell­vorhaben geschaffen (§ 63 Abs. 3c Satz 3 SGB V).

Die neue Richtlinie beinhaltet die Grundlagen der Übertragung von Heilkunde auf Berufs­an­ge­hörige der Alten-​ und Kranken­pflege sowie Inhalt und Umfang der selbständigen Ausübung der Heilkunde. Beispiele für eine solche „selbständige Ausübung von Heilkunde“ sind etwa spezifische Infusi­ons­the­rapien, Wund- oder Schmerz­therapie durch Kranken-​ und Altenpfle­ge­rinnen und -​pfleger.

„Wir sind der Überzeugung, dass der G-BA nun einen tragfähigen und sachge­rechten Rahmen für die Heilkun­de­über­tragung in Modell­vorhaben geschaffen hat. Die in der jüngeren Vergan­genheit immer wieder von politischer Seite geäußerte Kritik an der Dauer des Verfahrens verkennt die Komplexität der Materie“, sagte Dr. Josef Siebig, unpartei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zender des zuständigen Unteraus­schusses.

Die Diagnose und deren Überprüfung sowie die Indika­ti­ons­stellung für bisher ausschließlich ärztliche Behand­lungs­maß­nahmen sollen laut Beschluss in ärztlicher Verant­wortung bleiben. Die auf dieser Grundlage durchzu­füh­renden Behand­lungs­maß­nahmen sollen nun in Modell­vorhaben unter Verant­wortung von ergänzend qualifi­zierten Angehörigen der Pflege­berufe erfolgen.

An der Erarbeitung des Beschlusses waren neben den Trägern des G-BA (DKG, KBV, KZBV, GKV-​SV) und den Patien­ten­ver­tre­tungs­or­ga­ni­sa­tionen auch die Bundes­ärz­te­kammer (BÄK) und Vertre­te­rinnen und Vertreter der Pflege­berufe als Sachver­ständige beteiligt. Darüber hinaus hatten vier weitere maßgebliche Verbände der Pflege­berufe nach Einleitung eines Stellung­nah­me­ver­fahrens im März 2011 ihre Vorschläge zur Richtlinie eingebracht. Wann, ob und in welchem Umfang die Modell­vorhaben nun praktisch umgesetzt werden, liegt nun in der Verant­wortung der gesetz­lichen Kranken­kassen und Leistungs­er­bringer.

Der G-BA war mit dem Pflege-​Weiterentwicklungsgesetz im Jahr 2008 durch den Gesetzgeber beauftragt worden, in einer Richtlinie die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Angehörige der Alten-​ und Kranken­pfle­ge­berufe im Rahmen von Modell­vorhaben zu regeln (§ 63 Abs. 3c SGB V).

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbe­an­standung und Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Der Beschlusstext sowie die sogenannten tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informa­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/3/


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufs­an­ge­hörige der Alten-​ und Kranken­pflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modell­vorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V: Erstfassung