G-BA setzt Mindestmenge für Knie-TEP bis zur BSG-Entscheidung aus
Berlin, 15. September 2011 – Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung durch das Bundessozialgericht (BSG) setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anwendung seiner seit dem 1. Januar 2006 geltenden Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) aus. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin und reagierte damit auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. August 2011, das der Klage einer Klinik gegen diese Mindestmenge stattgegeben hatte. Zudem entschied der G-BA, beim BSG Revision einzulegen.
„Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LSG hat grundsätzliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung von Mindestmengen als Instrument der Qualitätssicherung von Krankenhausbehandlungen. Der G-BA hat ein fundamentales Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung in diesem Rechtsstreit und geht deshalb in Revision. Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass die Entscheidung zur Mindestmenge von 50 bei der Knie-TEP rechtmäßig ist. Damit jedoch für alle Krankenhäuser die Situation bis zum Vorliegen einer BSG-Entscheidung und einer erneuten Beschlussfassung des G-BA hierzu klar und einheitlich ist und um Planungssicherheit herzustellen, hat sich der G-BA zudem für die Aussetzung der Anwendung dieser Mindestmenge entschieden“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Laut Gesetz ist der G-BA beauftragt, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu gehört auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen sogenannte Mindestmengen festgelegt werden. Bei der Knie-TEP gilt seit 2006, dass diese Operation nur noch in solchen Krankenhäusern durchgeführt werden darf, die voraussichtlich 50 dieser Eingriffe pro Jahr vorweisen können.