Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Erste Entschei­dung zu früher Nutzen­be­wer­tung – Verfahren stabil etabliert

Berlin, 18. August 2011 – Im Rahmen der frühen Nutzen­be­wer­tung von Arznei­mit­teln hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin die erste Entschei­dung getroffen. Arznei­mittel mit dem neuen Wirk­stoff „Pita­va­statin“ werden in das Fest­be­trags­system über­führt, da für diese Präpa­rate eine thera­peu­ti­sche Verbes­se­rung als nicht belegt gilt. Arznei­mittel mit neuen Wirk­stoffen, die pharmakologisch-​therapeutisch vergleichbar mit Fest­be­trags­arz­nei­mit­teln sind, müssen den medi­zi­ni­schen Zusatz­nutzen als thera­peu­ti­sche Verbes­se­rung nach­weisen (§ 35 Abs. 1b Satz 1 bis 5), wenn sie aus der Fest­be­trags­gruppe ausge­glie­dert werden sollen.

In diesem Fall hatte der Hersteller auf die Einrei­chung des Dossiers verzichtet und selbst die Aufnahme in eine Fest­be­trags­gruppe bean­tragt. Der Beschluss über die Fest­stel­lung einer nicht belegten thera­peu­ti­schen Verbes­se­rung des betrof­fenen HMG-​CoA-Reduktasehemmer ist Teil der Arzneimittel-​Richtlinie. HMG-​CoA-Reduktasehemmer (Statine) sind Arznei­stoffe, die zur Senkung des Chole­ste­rin­spie­gels unter anderem bei Hyper­cho­le­ste­rin­ämie (erhöhter Chole­ste­rin­spiegel) und zur kardio­vas­ku­lären Präven­tion (Vorbeu­gung der koro­naren Herz­krank­heit) einge­setzt werden.

„Dieser Einstieg in die frühe Nutzen­be­wer­tung ist wegen der vom Hersteller selbst bean­tragten Aufnahme in die Fest­be­trags­gruppe unkom­pli­ziert verlaufen“, sagte Dr. Rainer Hess, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Arznei­mittel. „Derzeit liegen uns 15 Dossiers vor, die frist­ge­recht ausge­wertet werden. Mit ersten Entschei­dungen über das Ausmaß eines mögli­chen Zusatz­nut­zens von neuen Präpa­raten ist zum Jahres­wechsel 2011/2012 zu rechnen.“

Dies liege darin begründet, dass der G-BA für Dossiers, die bis zum 31. Juli 2011 einzu­rei­chen waren, auf Grund­lage einer Über­gangs­re­ge­lung ergän­zend über Inhalt und Voll­stän­dig­keit der Dossiers berät. Für unzu­rei­chende Dossiers wird dem Hersteller eine Über­ar­bei­tung inner­halb von drei weiteren Monaten ermög­licht.

Der Beschluss tritt nach der Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie eine entspre­chende Erläu­te­rung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/2/

Neu zuge­las­sene Arznei­mittel werden seit 2011 grund­sätz­lich einer frühen Nutzen­be­wer­tung unter­zogen. Dafür müssen die Hersteller dem G-BA Dossiers auf Grund­lage der Zulas­sungs­un­ter­lagen vorlegen, die einen Zusatz­nutzen des Medi­ka­ments im Vergleich zu einer zweck­mä­ßigen Vergleichs­the­rapie belegen.

Der G-BA kann mit der Bewer­tung das Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWIG) oder Dritte beauf­tragen. Nach schrift­li­chen und münd­li­chen Anhö­rungen trifft der G-BA einen Beschluss, der Aussagen über das Ausmaß des Zusatz­nut­zens, die zur Behand­lung in Frage kommenden Pati­enten und über die Thera­pie­kosten enthält.

Bei Arznei­mit­teln mit erwie­senem Zusatz­nutzen verhan­deln auf Grund­lage des G-​BA-Beschlusses der GKV-​Spitzenverband (GKV-SV) und der Hersteller inner­halb von sechs Monaten einen Erstat­tungs­be­trag für die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) als Rabatt auf den durch den Hersteller selbst fest­ge­legten Abga­be­preis. Kommt es zu keiner Eini­gung, setzt eine Schieds­kom­mis­sion den Erstat­tungs­be­trag fest. Maßstab soll dabei das euro­päi­sche Preis­ni­veau sein.

Arznei­mittel, bei denen nach der frühen Nutzen­be­wer­tung kein Zusatz­nutzen fest­ge­stellt wird, werden nach Markt­ein­füh­rung inner­halb von sechs Monaten in das Fest­be­trags­system über­führt. Können Arznei­mittel ohne Zusatz­nutzen keiner Fest­be­trags­gruppe zuge­ordnet werden, wird eine Erstat­tung verein­bart, durch die der GKV keine Mehr­kosten gegen­über der Vergleichs­the­rapie entstehen dürfen.

Fest­be­träge sind Höchst­preise für bestimmte Arznei­mittel, die zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen. Allein im Jahr 2009 lag das Einspar­vo­lumen durch Fest­be­träge für die GKV bei etwa 4,3 Milli­arden Euro.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arzneimittel-​Richtlinie/§ 35a Absatz 3 SGB V und Anlage IX: HMG-​CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1, in Stufe 2 (Pita­va­statin)