G-BA: Autologe Stammzelltransplantation zur Behandlung von Erwachsenen mit akuter lymphatischer Leukämie nur in klinischen Studien
Berlin, 21. Juli 2011 – Aus Gründen der Patientensicherheit soll die autologe Stammzelltransplantation bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL) bei Erwachsenen derzeit nur im Rahmen klinischer Studien durchgeführt werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin entschieden und zugleich die Methode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung ausgeschlossen.
Im Rahmen seiner Methodenbewertung hat der G-BA festgestellt, dass die autologe Stammzelltransplantation bei ALL eine experimentelle Behandlungsmethode mit nicht gesichertem Nutzen ist. Dieses Ergebnis stimmt mit der Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und der Empfehlung der Europäischen Gesellschaft für Blutstammzell- und Knochenmarkstransplantation (EBMT) überein.
Die akute lymphatische Leukämie (ALL) ist eine seltene und lebensbedrohliche Erkrankung, die unbehandelt innerhalb weniger Monate zum Tode führt. Standard zu Beginn der Behandlung der ALL ist eine hochdosierte Chemotherapie. Anschließend kann die Chemotherapie entweder fortgeführt oder eine Stammzelltransplantation mit familiärem oder fremdem Spender (allogene Stammzelltransplantation) erwogen werden. Falls sich bei einer ALL im Einzelfall aufgrund spezifischer, individueller Umstände ergeben sollte, dass die genannten Behandlungsalternativen nicht angewandt werden können, besteht die Möglichkeit, dass ein verfassungsrechtlich begründeter Leistungsanspruch auf eine Behandlung mit autologer Stammzelltransplantation zu Lasten der GKV dennoch gegeben ist: Der G-BA hatte Anfang des Jahres mit einem entsprechenden Beschluss bekräftigt, dass gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten in Ausnahmefällen auch auf vom G-BA ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anspruch nach dem sogenannten Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben, sofern die dort festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 137c Abs. 1 SGB V), Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Internetseite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/34/
Gegen den ursprünglichen Text der Pressemitteilung hatte es Einwände bezüglich der Darstellung der Position der GMALL-Studiengruppe gegeben. Deshalb wurde der am 21. Juli 2011 veröffentlichte Text entsprechend korrigiert.